FAQ
Sie haben Fragen? Dann sind Sie hier richtig!
Ihre Jahresunterlagen
Ab Jahresbeginn 2025 stellen wir Ihnen bis Ende April folgende Informationen automatisch in Ihrem Online-Postkorb zur Verfügung:
- Jahresdepotauszug zum 31. Dezember 2024
- Steuerbescheinigung 2024 (inkl. Erträgnisaufstellung) ggf. mit Verlustbescheinigung
- ggf. eine Information über den Verlustausgleich 2023 (nur sofern in Ihrem Fall gegeben)
Hinweis: Diese Unterlagen werden ausschließlich im Online-Postkorb digital bereit gestellt. Bitte beachten Sie, dass – soweit nicht anders vereinbart – kein postalischer Zusatzversand erfolgt.
Sollten Sie einen Vertrag über Vermögenswirksame Leistungen bei uns führen, erhalten Sie die Information zur elektronischen Meldung der Vermögenswirksamen Leistungen bis voraussichtlich Mitte Mai.
Zum 30. Juni steht für viele Fonds das Geschäftsjahresende an. Sobald alle erforderlichen Daten des jeweiligen Fonds bei der FNZ Bank eingegangen sind, erfolgt im Anschluss (voraussichtlich im dritten Quartal) der Versand der individuellen Kostentransparenz (Ex-post-Kosteninformation).
Sie haben noch Fragen?
Lesen Sie die häufig gestellten Fragen zu den Jahresunterlagen.
Ihre Zustimmung
Warum wird jetzt meine Zustimmung zu den Allgemeinen und produktbezogenen Vertragsunterlagen benötigt?
Lange Zeit war es in Deutschland in der Zusammenarbeit zwischen Banken und deren Kunden ein etabliertes Verfahren, bei Bedingungs- und Entgeltanpassungen keine aktive Zustimmung einzuholen.
In der Vergangenheit wurden Ihnen diese Anpassungen schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen galten als erfolgreich vereinbart, sofern Sie als Kundin oder Kunde diesen nicht innerhalb von 2 Monaten widersprochen haben.
Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.04.2021 mit dem Aktenzeichen XI ZR 26/20 ist diese Vorgehensweise nun nicht weiter möglich. Als Bank sind wir ab sofort verpflichtet, von Ihnen eine aktive Zustimmung einzuholen, sofern sich die Entgelte und Bedingungen ändern.
Um diesem Urteil Rechnung zu tragen und unsere Zusammenarbeit auch für die Zukunft rechtssicher zu gestalten, passen wir unsere Vertragsunterlagen an und müssen Sie daher um Ihre aktive Zustimmung bitten.
Meine Depots und Konten wurde 2021 von der Augsburger Aktienbank an die FNZ Bank übertragen. Muss ich den neuen Vertragsunterlagen ebenfalls zustimmen?
Im Rahmen des Übertrags Ihrer Depots und Konten von der Augsburger Aktienbank zu uns haben wir Sie bereits im Vorjahr angeschrieben und um Ihre Zustimmung zu den allgemeinen und produktbezogenen Vertragsunterlagen gebeten. Haben Sie Ihre Zustimmung bereits erteilt, müssen Sie jetzt nicht noch einmal zustimmen.
Sie haben uns Ihre Zustimmung noch nicht erteilt?
Dann benötigen wir diese weiterhin, damit Sie auch in Zukunft die leistungsfähigen Produkte und Services der FNZ Bank nutzen können.
WICHTIG: QR-Codes und Zustimmungsformulare, die Sie im Rahmen Ihres Depot- und Kontoübertrags im vergangenen Jahr von uns erhalten haben, besitzen keine Gültigkeit mehr und
können daher nicht verwendet werden.
Damit Sie den Vertragsunterlagen zustimmen können, kontaktieren wir Sie in KW 9 (ab 28. Februar) und erläutern Ihnen, wie Sie uns Ihre Zustimmung erteilen können.
Wann und wie werde ich über die Änderungen in den allgemeinen und produktbezogenen Vertragsunterlagen informiert?
Ende Januar haben wir Ihnen ein Schreiben mit dem Betreff „Wichtige Informationen: Neue Vertragsunterlagen zum 1. April 2022“ in den Online-Postkorb Ihres Online-Banking eingestellt. Dieses Schreiben informiert Sie über die wichtigsten Änderungen in Ihren Vertragsunterlagen und beinhaltet einen Link auf die aktuellen und die zukünftig gültig werdenden Vertragsunterlagen.
Mit der Bereitstellung der neuen Vertragsunterlagen Ende Januar möchten wir Ihnen ausreichend Zeit geben, sodass Sie sich mit den ab 1. April gültigen allgemeinen und produktbezogenen Vertragsunterlagen auseinandersetzen können.
WICHTIG: Wurden Ihre Depots und Konten im Jahr 2021 von der Augsburger Aktienbank an uns übertragen, haben Sie dieses Schreiben nicht erhalten. Haben Sie uns im Rahmen Ihres Depot-/Kontoübertrags Ihre Zustimmung zu den Vertragsunterlagen bereits erteilt, haben Sie auch den gültig werdenden Vertragsunterlagen zugestimmt. Sollte Ihre Zustimmung noch ausstehen, werden wir Sie in KW 9 (ab 28. Februar) informieren, wie Sie uns diese erteilen können.
Welche Dokumente erhalte ich mit dem Versand?
In dem Schreiben mit dem Betreff „Wichtige Informationen: Neue Vertragsunterlagen zum 1. April 2022“, das wir Ihnen Ende Januar in den Online-Postkorb Ihres Online-Bankings eingestellt haben, befindet sich ein Link zu den aktuellen sowie den zukünftig gültig werdenden allgemeinen und produktbezogenen Vertragsunterlagen. Diese Unterlagen stellen wir Ihnen zur Ansicht, zum Herunterladen, zum Ausdrucken und zur Speicherung zur Verfügung.
Um Ihnen einen transparenten Überblick über alle Änderungen der ab dem 1. April 2022 gültig werdenden Vertragsunterlagen zu den bisherigen Vertragsunterlagen zu ermöglichen, stellen wir Ihnen unter dem im Schreiben angegebenen Link zusätzlich eine Gegenüberstellung der Änderungen (Synopse) bereit, in der diese übersichtlich dargestellt sind.
Wie und ab wann kann ich den Änderungen der allgemeinen und produktbezogenen Vertragsunterlagen zustimmen?
Seit Anfang März holen wir Ihre Zustimmung zu den Vertragsunterlagen ein. Wir bieten Ihnen mehrere Alternativen an, wie Sie den Änderungen der Vertragsunterlagen zustimmen können.
Zur Abgabe Ihrer Zustimmung wählen Sie bitte den Weg, der für Sie am günstigsten ist.
Zustimmung über das Online-Banking
Haben Sie einen Zugang zum Online-Banking? Dann können Sie den Vertragsunterlagen schnell und einfach im Online-Banking zustimmen. Führen Sie die nachfolgenden Schritte durch, um uns Ihre Zustimmung mit wenigen Klicks zu erteilen:
Schritt 1: Logen Sie sich mit Ihrer Zugangs-ID und PIN ein.
Schritt 2: Nach dem Login erscheint ein Pop-up, über das Sie direkt zu der Seite gelangen, auf der Sie Ihre Zustimmung zu den ab 01.04. gültig werdenden Vertragsunterlagen erteilen können.
Sollten Sie das Pop-up weggeklickt haben, gelangen Sie zur Zustimmungsseite über den Menüpunkt „Meine Daten“. Wählen Sie anschließend den Reiter „Vertragsunterlagen“, um zur Übersichtsseite mit den offenen Zustimmungen zu gelangen.
Schritt 3: Auf der Übersichtsseite werden Ihnen die Vertragsunterlagen aller Depots und Konten angezeigt, für die wir Ihre Zustimmung benötigen. Setzen Sie einen Haken in der Box „Zustimmung erteilen“.
Wiederholen Sie diesen Vorgang entsprechend, falls Ihre Zustimmung zu mehreren Vertragsunterlagen benötigt wird. Mit einem Klick auf den Button „Alle auswählen“ können Sie Ihre Zustimmung für mehrere Vertragsunterlagen gleichzeitig erteilen.
Schritt 4: Klicken Sie anschließend auf „Zustimmung erteilen“, um Ihre Zustimmung rechtsgültig zu erteilen.
Zustimmung per QR-Code
Sie haben keinen Online-Banking-Zugang? Dann haben wir Sie postalisch über Ihre Zustimmungsmöglichkeiten informiert.
Haben Sie einen persönlichen QR-Code erhalten, führen Sie die nachfolgenden Schritte durch, um uns Ihre Zustimmung zu erteilen:
Schritt 1: Scannen Sie den QR-Code mit der Kamera Ihres Smartphones/Tablets oder einer entsprechenden App (kann kostenfrei aus dem jeweiligen App Store herunterladen werden), um den Zustimmungsprozess zu starten. Alternativ stellen wir Ihnen auch einen Link zur Verfügung, den Sie in Ihren Browser eingeben können, um den Prozess aufzurufen.
Schritt 2: Legitimieren Sie sich mit Ihrem Geburtsdatum. Haben Sie den Zustimmungsprozess durch Eingabe des Links in Ihrem Browser aufgerufen, benötigen wir zusätzlich Ihren persönlichen
Zustimmungscode.
Schritt 3: Auf der Übersichtsseite werden Ihnen die Vertragsunterlagen aller Depots und Konten angezeigt, für die wir Ihre Zustimmung benötigen. Setzen Sie einen Haken in der Box „Zustimmung erteilen“.
Wiederholen Sie diesen Vorgang entsprechend, falls Ihre Zustimmung zu mehreren Vertragsunterlagen benötigt wird. Mit einem Klick auf den Button „Alle auswählen“ können Sie Ihre Zustimmung für mehrere Vertragsunterlagen gleichzeitig erteilen.
Schritt 4: Klicken Sie anschließend auf „Zustimmung erteilen“, um Ihre Zustimmung rechtsgültig zu erteilen.
Sie haben keinen QR-Code erhalten?
Die Verfügungsberechtigung Ihres Depots entscheidet darüber, ob die Erteilung der Zustimmung per QR-Code möglich ist. Haben Sie keinen QR-Code erhalten, kann das daran liegen, dass Ihre Verfügungsberechtigung keine QR-Code-Freigabe vorsieht.
Sie möchten uns Ihre Zustimmung schriftlich mitteilen?
Kein Problem. Im Anhang des Schreibens, das an Sie geschickt wurde, erhalten Sie die Möglichkeit, Ihre Zustimmung schriftlich zu erteilen. Für jede Vertragsunterlage, der Sie zustimmen müssen, haben Sie eine separate Anlage erhalten. Das/Die unterschriebene/n Dokument/e können Sie uns über einen der folgenden drei Wege zusenden:
- Per E-Mail an zustimmung@fnz.de
- Per Fax an 089 3090 3746 82
- Per Post (beigefügter Rücksendeumschlag)
Wichtig: Weiterführende Aufträge (wie z. B. Transaktionen, Adressänderungen etc.) müssen zwingend separat erteilt werden. Bitte ergänzen Sie diese nicht auf den Anlagen. Ihre Zustimmung wird automatisiert erfasst. Daher können handschriftliche oder maschinelle Ergänzungen keine Berücksichtigung finden.
Bitte nutzen Sie die E-Mail zustimmung@fnz.de ausschließlich, um uns Ihre Dokumente im Rahmen des Zustimmungsprozesses zukommen zu lassen. Bitte nutzen Sie diese E-Mail nicht für Ihre tägliche Korrespondenz. Anfragen dieser Art können leider nicht berücksichtigt werden.
Mit Erteilung Ihrer aktiven Zustimmung gelten die neuen Vertragsunterlagen, frühestens jedoch ab dem 1. April 2022.
Ich habe mehrere Depots bei der FNZ Bank. Muss ich meine Zustimmung zu den allgemeinen und produktbezogenen Vertragsunterlagen für jedes Depot einzeln geben?
Im Rahmen des Zustimmungsversands schreibt die FNZ Bank Sie zu Ihren Depot- und Kontoprodukten an und bittet um Zustimmung zu den jeweiligen allgemeinen und produktbezogenen Vertragsunterlagen.
Je nachdem, welche Depots und Konten wir für Sie bei der FNZ Bank führen, kann es sein, dass Sie mehrere Aufforderungen zur Abgabe einer Zustimmung von uns erhalten (z. B. für Einzel-, Gemeinschafts- und Minderjährigendepots).
Von der FNZ Bank erhalten Sie jeweils ein Zustimmungsanschreiben in Ihrer jeweiligen Rolle als:
- Depot-/Kontoinhaber von Einzeldepots/-konten
- Depot-/Kontoinhaber von Gemeinschaftsdepots/-konten
- mit Einzel-Verfügung (Ein Depotmitinhaber muss zustimmen)
- mit gemeinschaftlicher Verfügung (Beide Depotinhaber müssen zustimmen)
- gesetzlicher Vertretungsberechtigter für ein Minderjährigendepot/-konto
- mit Einzel-Verfügung (Ein Depotmitinhaber muss zustimmen)
- mit gemeinschaftlicher Verfügung (Beide Depotinhaber müssen zustimmen)
- Zeichnungsberechtigte (bei FNZ Bank hinterlegt) von Firmendepots
- Erben bei Nachlassdepots
- Testamentsvollstrecker
- Betreuer
- Insolvenzverwalter
Sobald Sie eine oder mehrere der oben genannten Rollen in einem Ihrer Depots/Konten haben, benötigen wir Ihre Zustimmung zu den allgemeinen und produktbezogenen Vertragsunterlagen.
Ein Beispiel:
Sie sind alleiniger Depotinhaber von zwei Investmentdepots und einem Wertpapierdepot bei der FNZ Bank sowie eines fintego Managed Depots.
Zusätzlich sind Sie gemeinsam mit Ihrem Partner gesetzliche Vertreter für das Investmentdepot Ihres minderjährigen Kindes (mit Einzel-Verfügung).
Zusammen mit Ihrem Partner haben Sie außerdem ein Gemeinschaftsdepot (gemeinschaftliche Verfügung).
Für Ihr Unternehmen führen Sie ein Firmendepot, in dem Sie und Ihre beiden Geschäftsführerkollegen (bei der FNZ Bank hinterlegt) zeichnungsberechtigt sind.
Im Rahmen eines Nachlassdepots sind Sie und Ihre Geschwister als Erben aufgeführt.
Wer muss welchen Unterlagen zustimmen?
- Zwei Investmentdepots bei der FNZ Bank:
Als alleiniger Depotinhaber müssen Sie den allgemeinen und produktbezogenen Vertragsunterlagen für Investmentdepots und Konten zustimmen. Allerdings ist eine einmalige Zustimmung ausreichend, auch wenn Sie wie im konkreten Fall als alleiniger Depotinhaber mehr als z. B. ein Investmentdepot bei der FNZ Bank führen.
- Wertpapierdepot bei der FNZ Bank:
Da für das Wertpapierdepot andere allgemeine und produktbezogene Vertragsunterlagen gelten als für das Investmentdepot, müssen Sie auch diesen Vertragsunterlagen Ihre separate Zustimmung erteilen.
- fintego Managed Depot:
Auch für das fintego Managed Depot gelten separate allgemeine und produktbezogene Vertragsunterlagen, für die wir Ihre Zustimmung benötigen.
- Investmentdepot des minderjährigen Kindes (Einzel-Verfügung):
Da Sie und Ihr Partner Vertretungsberechtigte für das Depot Ihres Kindes mit Einzel-Verfügung sind, benötigen wir die Zustimmung entweder von Ihnen oder Ihrem Partner, jedoch nicht von beiden Parteien.
- Gemeinschaftsdepot (gemeinschaftliche Verfügung):
Sowohl Sie als auch Ihr Partner sind Depotmitinhaber des Gemeinschaftsdepots mit gemeinschaftlicher Verfügung. Bitte erteilen Sie uns daher beide die Zustimmung zu den allgemeinen und produktbezogenen Vertragsunterlagen.
- Firmendepot:
Für das Firmendepot benötigen wir sowohl von Ihnen als auch Ihren zeichnungsberechtigten Kollegen jeweils eine separate Zustimmung, damit den Vertragsunterlagen vollständig zugestimmt wurde.
- Nachlassdepot:
Sowohl Sie als auch Ihre Geschwister werden im Nachlassdepot als Erben geführt. Daher benötigen wir die Zustimmung aller Parteien zu den Vertragsunterlagen.
Was passiert, wenn ich den allgemeinen und produktbezogenen Vertragsunterlagen nicht zustimme?
Sie als Kunde sind uns wichtig und wir möchten die Geschäftsbeziehung mit Ihnen auch zukünftig fortführen. Leider ist es uns jedoch nicht möglich, individuelle Geschäftsbedingungen mit Ihnen zu vereinbaren.
Sollten Sie mit den allgemeinen und produktbezogenen Vertragsunterlagen nicht einverstanden sein, haben Sie natürlich jederzeit das Recht zu einer kostenfreien und fristlosen Kündigung des Depot-/Kontovertrags gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FNZ Bank.
Wie informiert die FNZ Bank Sie über zukünftige Änderungen in den Vertragsunterlagen?
Auch zukünftig wird die FNZ Bank Sie zwei Monate im Voraus über anstehende Änderungen in den allgemeinen und produktbezogenen Vertragsunterlagen informieren. Haben Sie einen Zugang für das Online-Banking, erhalten Sie ein Schreiben in den Online-Postkorb Ihres Online-Bankings eingestellt. Dazu wurde im Postkorb eine neue Rubrik („Bedingungsänderungen“) erstellt, in der sämtliche Infoschreiben für den Versand von Vertragsunterlagen eingestellt werden. Damit wird sichergestellt, dass Sie alle Schreiben zu den Änderungen an den Vertragsunterlagen gesammelt an einem Ort haben.
Wenn Sie keinen Online-Banking-Zugang bei der FNZ Bank besitzen, informieren wir Sie selbstverständlich per Post über die Änderung an den Vertragsunterlagen.
Verwahrentgelt für Kontoguthaben
Abweichend vom Preis- und Leistungsverzeichnis wird aktuell kein Verwahrentgelt für Kontoguthaben erhoben. Den aktuellen Kostensatz für die Verwahrung von Kontoeinlagen können Sie hier einsehen
Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung
Freistellungsauftrag einrichten, ändern oder löschen
Im Online-Banking:
In Ihrem Online-Banking können Sie jederzeit ganz einfach und bequem Ihren Freistellungsauftrag beantragen, ändern oder löschen.
Sie haben noch keinen Online-Zugang? Dann können Sie diesen hier in wenigen Schritten beantragen.
Und so geht’s:
- Bitte loggen Sie sich in Ihr Online-Banking ein.
- Unter dem Menüpunkt Depot/Konto finden Sie die Steuerinformationen.
- Unter Meine Daten können Sie Ihren Freistellungsauftrag verwalten.
Bitte beachten Sie, dass Beantragen, Ändern oder Löschen nur möglich ist, wenn Sie an unserem smsTan-Verfahren teilnehmen. Andernfalls müssen Änderungen über das entsprechende Formular vorgenommen werden.
Per Formular:
Sofern Sie noch keinen Online-Banking-Zugang beantragt und eingerichtet haben, füllen Sie bitte hierzu das Formular „Freistellungsauftrag für Kapitalerträge“ mit allen notwendigen Angaben aus und senden dieses anschließend unterschrieben per Post an:
FNZ Bank
80218 München
oder per Fax an:
+49 89 45460 – 892
Prüfen, ob bereits ein Freistellungsauftrag vorliegt:
Die Höhe Ihres Freistellungsauftrags können Sie bequem im Online-Banking abrufen.
Sie haben noch keinen Online-Zugang? Dann können Sie diesen hier in wenigen Schritten beantragen.
Und so geht’s:
- Bitte loggen Sie sich in Ihr Online-Banking ein.
- Unter Meine Daten können Sie die Höhe Ihres Freistellungsauftrags einsehen.
Sie finden diese Information auch auf auf jedem Depotauszug bzw. Umsatzabrechnung.
Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen, ändern oder löschen
Anstelle eines Freistellungsauftrags können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. In diesem Fall benötigen Sie keinen zusätzlichen Freistellungsauftrag.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung können natürliche Personen, die voraussichtlich nicht zu Einkommensteuer veranlagt werden (z. B. weil nur geringe Einkünfte erwartet werden), bei ihrem Finanzamt beantragen. Diese gilt maximal drei Jahre.
Original Nichtveranlagungsbescheinigung per Post einreichen:
Bitte vermerken Sie auf Ihrer Nichtveranlagungsbescheinigung Ihre Depot-/Kontonummer und senden diese anschließend im Original per Post an:
FNZ Bank
80218 München
Im Anschluss an unsere Bearbeitung wird das Original Ihrer Nichtveranlagungsbescheinigung bei uns archiviert.
Löschung/Rückforderung Nichtveranlagungsbescheinigung:
Sie wünschen die Löschung und/oder Rücksendung Ihrer Nichtveranlagungsbescheinigung. Bitte erteilen Sie uns hierfür, unter Angabe Ihrer Depotnummer, einen formlosen Auftrag und senden diesen anschließend per Post unterschrieben an:
FNZ Bank
80218 München
oder per Fax an:
+49 89 45460 – 892
Nach abschließender Bearbeitung Ihres Auftrages senden wir Ihnen das Original Ihrer Nichtveranlagungsbescheinigung an die bei uns hinterlegte Adresse zurück.
Prüfen, ob bereits eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt:
Über Ihren Online-Zugang können Sie prüfen, ob uns Ihre Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt.
Sie haben noch keinen Online-Zugang? Dann können Sie diesen hier in wenigen Schritten beantragen.
Und so geht’s:
- Bitte loggen Sie sich in Ihr Online-Banking ein.
- Unter dem Menüpunkt Meine Daten finden Sie unter Freistellungsauftrag weiterführende Informationen zur Nichtveranlagungsbescheinigung (anstelle des Freistellungsauftrags).
Diese Informationen zu steuerlichen Themen stellen keine Steuerberatung und/oder Rechtsberatung dar und ersetzen eine solche auch nicht. Bitte wenden Sie sich in Bezug auf Ihre steuerlichen/rechtlichen Themen und Fragen an Ihren Steuerberater. Diese Inhalte dienen lediglich zu Informationszwecken, es wird keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Aktualität übernommen.
Bankverbindung einrichten und ändern
In Ihrem Online-Banking können Sie jederzeit einfach und bequem Ihre Bankverbindung einrichten und ändern.
Und so geht’s:
- Bitte loggen Sie sich über Ihren Online-Zugang ein.
- Unter dem Menüpunkt Meine Daten können Sie Ihre Bankverbindung bearbeiten.
- Abschließend bestätigen Sie die Anlage/Änderung mit Ihrem Sicherheitsfaktor.
Änderung per Formular:
Alternativ können Sie das Formular „Änderung externe Bankverbindung“ mit den notwendigen Angaben ausfüllen und dieses anschließend unterschrieben per Post an uns senden:
FNZ Bank
80218 München
oder per Fax an: +49 89 45460 - 892
Bitte beachten Sie, dass wir die von Ihnen gewünschte Änderung nur mit ausgefüllter Depotnummer und Unterschrift vornehmen können.
Sie sind unzufrieden? Sagen Sie es uns!
Unser Ziel ist es, Ihnen stets einen exzellenten Service zu bieten. Durch Ihre Anregungen und Ihre Kritik geben Sie uns die Möglichkeit, unsere Prozesse und Produkte sowie unseren Service kontinuierlich zu überprüfen und zu verbessern.
Damit uns das auch zukünftig gelingt, sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen.
Schreiben Sie uns eine Nachricht!
Beschwerde für Ihr Investmentdepot
Um Ihr Anliegen optimal und ohne zeitliche Verzögerungen bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen folgende Informationen:
- Ihre persönlichen Kundendaten (Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum) sowie Ihre Depot-/ Kontonummer
- Eine möglichst konkrete Schilderung des Sachverhalts (Was ist passiert? Was hat zu Ihrer Verärgerung geführt? Was erwarten Sie von uns?)
- Bei Anliegen im Zusammenhang mit einer Anlageberatung: Name des Beraters und Zeitpunkt der Beratung
- Ihre aktuellen Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) unter denen wir Sie am besten erreichen können, um etwaige Rückfragen zu klären.
Teilen Sie uns Ihre Beschwerde hier mit.
Was passiert mit Ihrer Beschwerde?
Wir werden Ihr Anliegen zeitnah (in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen) beantworten.
Sie können davon ausgehen, dass jede eingereichte Beschwerde von unseren Spezialisten individuell geprüft, recherchiert und beantwortet wird. Zusätzlich stellen wir sicher, dass alle Beschwerden kontinuierlich analysiert werden, um zu gewährleisten, dass wiederholt auftretende oder systematische Probleme festgestellt und behoben werden.
Sollte es uns einmal nicht möglich sein, Ihnen eine Antwort innerhalb von zehn Arbeitstagen zu liefern, erhalten Sie von uns selbstverständlich einen Zwischenbescheid, mit welchem wir Sie über die Gründe der Verzögerung und die voraussichtliche Bearbeitungsdauer informieren werden.
Beschwerden in Bezug auf Ihre Rechte und Pflichten als Zahlungsdienstnutzer nach §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) werden wir grundsätzlich innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde beantworten. Können wir ausnahmsweise nicht innerhalb der 15 Arbeitstage antworten, erhalten Sie von uns einen Zwischenbescheid und spätestens 35 Arbeitstage nach Eingang Ihrer Beschwerde eine abschließende Antwort.
In unserer abschließenden Antwort werden wir Ihnen das Ergebnis unserer Prüfung mitteilen. Können wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht vollständig nachkommen, werden wir Ihnen unseren Standpunkt erläutern.
Welche weiteren Möglichkeiten haben Sie?
Ab und zu kommt es leider vor, dass wir Ihnen keine für Sie zufriedenstellende Lösung bieten können. In diesen Fällen haben Sie die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anliegen an folgende Stellen zu wenden.
Kontaktdaten der Schlichtungsstellen und Aufsichtsbehörden
- Ombudsmann der privaten Banken
Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken
Postfach 04 03 07, 10062 Berlin
Telefon: +49 30 16 63 31 66
Telefax: +49 30 16 63 31 69
E-Mail: schlichtung@bdb.de
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
und
Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main
- Europäische Zentralbank
Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt am Main
- Europäische Online-Streitbeilegungsplattform:
Die Europäische Kommission hat unter ec.europa.eu/consumers/odr/main/ eine Europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.
Ferner besteht auch die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Klage einzureichen.
Eröffnungsdialoge
Sie können jederzeit ein neues oder ein weiteres Depot über folgende Wege eröffnen:
- Per Onlinedialog oder PDF-Formular in wenigen Minuten:
- Eröffnung eines Depots für Fonds und ETFs - hier entlang!
- Eröffnung eines Depots für Aktien und Einzeltitel - hier entlang!
- In Ihrem Online-Banking, wenn Sie bereits ein Depot bei uns haben:
- Im Online-Banking einloggen!
Über den Menüpunkt "Fonds/Produkte" gelangen Sie über einen Klick auf „Produkte“ und können dann Ihr neues Depot auswählen und eröffnen.
- Im Online-Banking einloggen!
Fonds- und ETF-Auswahl
Wählen Sie in unserer Fondssuche den für Sie passenden Fonds oder ETF aus. Sie können entscheiden, ob Sie den Fonds oder ETF gleich besparen oder erst später eine Einzahlung vornehmen möchten.
Natürlich können Sie sich nach der Depoteröffnung auch für einen anderen Fonds entscheiden. Bitte beachten Sie, dass eine Depoteröffnung ohne Auswahl eines Fonds/ETFs nicht möglich ist.
Ihr gewünschter Fonds oder ETF ist nicht in unserem Fondsangebot? Dann schreiben Sie uns!
Persönliche Daten
Für die Eröffnung benötigen wir Ihre persönlichen Daten. Wenn Sie ein Gemeinschaftsdepot eröffnen möchten, können Sie einen zweiten Depotinhaber hinzufügen.
Wenn Sie das Depot für Ihr minderjähriges Kind eröffnen möchten, geben Sie als "Depotinhaber" die persönlichen Daten Ihres Kindes ein. Im nächsten Schritt können Sie die Daten der gesetzlichen Vertreter hinterlegen.
Abschluss und Legitimation
Im letzten Schritt werden Ihnen alle Vertragsunterlagen zum Download zur Verfügung gestellt. Die Identitätsbestätigung können Sie bei uns digital per Videoident- oder offline per Postident-Verfahren durchführen.
Eine Legitimation für Minderjährige ist nur per Post-Ident möglich. Wir identifizieren sowohl das Kind als Depotinhaber als auch Sie und den anderen Elternteil als gesetzliche Vertreter. Wir benötigen daher sowohl Ausweiskopien des Kindes als auch der Eltern / gesetzlichen Vertreter. Sofern das Kind noch über keinen Kinderausweis verfügt, benötigen wir eine Kopie der Geburtsurkunde.
Videoident-Verfahren
Bei der digitalen Depoteröffnung bieten wir Ihnen die Möglichkeit das Depot vollständig online zu eröffnen. Die Unterlagen müssen Sie dabei weder ausdrucken, noch per Post an uns senden. Sie bestätigen Ihre Willenserklärung ausschließlich online und werden zur Identitätsprüfung an unseren Partner IDnow weitergeleitet. Dafür benötigen Sie einen gültigen Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) sowie einen PC mit Webcam oder ein Tablet bzw. Smartphone.
Die digitale Depoteröffnung in drei Schritten erklärt:
- Bestätigung der digitalen Willenserklärung
- Eingabe der Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse
- Identitätsprüfung per Videoident-Verfahren
Mit Ihrer Vorgangsnummer, die Sie per E-Mail mit den Vertragsunterlagen erhalten, können Sie die Identitätsbestätigung auch jederzeit zu einem anderen Zeitpunkt durchführen. Sollte es während des Video-Chats mit IDnow zu einem Abbruch der Identifizierung kommen, z. B. wegen schlechter Kameraqualität, können Sie den Vorgang erneut oder gegenenfalls über ein anderes Gerät starten. Sie können natürlich auch jederzeit auf das Postident-Verfahren zurückgreifen.
Postident-Verfahren
- Bitte drucken Sie die Depoteröffnungsunterlagen sowie das erzeugte Postident-Formular aus. Dieses Formular finden Sie am Ende der Vertragsunterlagen. Sollten Sie keinen Drucker zur Verfügung haben, können Sie sich die Unterlagen auch per Post zusenden lassen.
- Unterschreiben Sie bitte die Depoteröffnungsunterlagen an den gekennzeichneten Stellen.
- Im Anschluss gehen Sie bitte mit den Depoteröffnungsunterlagen zu einer Filiale der Deutschen Post und lassen Sie Ihre Identität per Ausweisdokument bestätigen. Die Post übernimmt die Versendung des Postident-Formulars zusammen mit den Depoteröffnungsunterlagen an uns.
Nicht vergessen:
Bei Eröffnung eines finvesto Depot für Kinder muss zusätzlich eine Kopie der Geburtsurkunde des Minderjährigen sowie bei alleinigem Sorgerecht eine Kopie des Sorgerechtsbeschlusses bzw. Negativbescheinigung, Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde eingereicht werden.
Eröffnungsbestätigung und PIN
Sobald Ihre Depoteröffnungsunterlagen bei uns eingegangen sind, werden diese von uns geprüft und bearbeitet. Innerhalb weniger Tage erhalten Sie Ihre Eröffnungsbestätigung per Post. Der Versand der Online-Banking-Pin erfolgt separat.
In Ihrem Online-Banking können Sie viele Services nutzen, wie z. B. Transaktionen vornehmen, Sparpläne einrichten oder Ihren Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilen. Natürlich können Sie uns Ihren Freistellungsauftrag auch gleich mit den Depoteröffnungsunterlagen zusenden.
Adresse
Änderung im Online-Banking:
In Ihrem Online-Banking können Sie jederzeit ganz einfach und bequem Ihre Adresse mit Ihrer smsTAN ändern.
Und so geht’s:
- Bitte loggen Sie sich in Ihr Online-Banking ein.
- Unter dem Menüpunkt Meine Daten können Sie Ihre Adresse ändern.
- Abschließend bestätigen Sie die Änderung mit Ihrer smsTAN.
Falls Sie nicht am sms/TAN-Verfahren teilnehmen wird Ihnen das entsprechende Formular angezeigt, das Sie uns bitte wie unten beschrieben per Post zurücksenden.
Änderung per Formular:
Sofern Sie noch kein finvesto Online-Banking haben, füllen Sie bitte hierzu das Formular „Änderung Adressdaten“ mit den notwendigen Angaben aus und senden dieses anschließend unterschrieben per Post an:
FNZ Bank
80218 München
oder per Fax an:
+49 89 45460 - 892
Bitte beachten Sie, dass wir die von Ihnen gewünschte Änderung nur zusammen mit Ihrer Depotnummer und Unterschrift vornehmen können.
Bankverbindung
Bankverbindung einrichten und ändern:
In Ihrem Online-Banking können Sie jederzeit einfach und bequem Ihre Bankverbindung einrichten und ändern.
Und so geht’s:
- Bitte loggen Sie sich über Ihren Online-Zugang ein.
- Unter dem Menüpunkt Meine Daten können Sie Ihre Bankverbindung bearbeiten.
- Abschließend bestätigen Sie die Anlage/Änderung mit Ihrem Sicherheitsfaktor.
Änderung per Formular:
Alternativ können Sie das Formular „Änderung externe Bankverbindung“ mit den notwendigen Angaben ausfüllen und dieses anschließend unterschrieben per Post an uns senden:
FNZ Bank
80218 München
oder per Fax an: +49 89 45460 - 892
Bitte beachten Sie, dass wir die von Ihnen gewünschte Änderung nur mit ausgefüllter Depotnummer und Unterschrift vornehmen können.
E-Mail-Adresse
Eine Änderung Ihrer E-Mail-Adresse kann aus Sicherheitsgründen nur durch Sie persönlich vorgenommen werden. Wir bitten Sie daher die Änderung Ihrer E-Mail-Adresse direkt in Ihrem Online-Banking vorzunehmen.
Und so geht’s:
- Bitte loggen Sie sich in Ihr Online-Banking ein.
- Unter dem Menüpunkt Einstellungen finden Sie die E-Mail-Einstellungen.
- An dieser Stelle können Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern und Ihre Einstellungen verwalten.
Im Anschluss erhalten Sie automatisch einen Bestätigungscode an Ihre neue E-Mail-Adresse zugesandt. Diesen bitte wie beschrieben eingeben und schon haben Sie Ihre E-Mail-Adresse erfolgreich geändert.
Konto flex
Was ist der Unterschied zwischen Referenzbankkonto und Konto flex?
Bei Beantragung eines Depots beantragen Sie gleichzeitig auch das Konto flex. Das Konto flex ist ein Kontokorrentkonto und dient der Verwaltung von Ein- und Auszahlungen in Ihrem Depot.
Um Erlöse aus Verkäufen von Ihrem Konto flex zugunsten einer externen Bankverbindung zu überweisen, benötigen Sie ein Referenzbankkonto. Das Referenzbankkonto kann beispielsweise das Girokonto Ihrer Hausbank sein und muss bei der Depoteröffnung verpflichtend angegeben werden.
Wie überweise ich Geld auf mein Konto flex?
Ihr Konto flex erhält eine Kontonummer und eine Bankleitzahl, sodass Sie jederzeit in gewohnter Weise per Online-Banking, per Bankterminal oder Überweisungsschein von einer beliebigen Bankverbindung (z. B. Ihrer Hausbank) auf Ihr Konto flex überweisen können.
Wie überweise ich Geld von meinem Konto flex auf ein anderes Konto?
Grundsätzlich können Sie ausschließlich auf das hinterlegte Referenzbankkonto überweisen. Damit schützt die FNZ Bank Sie vor Missbrauch.
Möchten Sie zugunsten einer davon abweichenden Bankverbindung überweisen, so steht Kunden mit Online-Zugang zusätzlich das sms-TAN Verfahren zur Verfügung. Im smsTAN-Registrierungsdialog (online, nach erfolgreichem Login in den persönlichen Kundenbereich) erfassen Sie als Bestandskunde zunächst Ihre Mobiltelefonnummer. Sie gilt als hinterlegt, wenn der Bestätigungscode, den Sie per SMS erhalten, korrekt eingegeben wurde. Im anschließenden Online-Dialog beantragen Sie die Aktivierung der hinterlegten Mobiltelefonnummer für das smsTAN-Verfahren.
Kosten
Depotführungsentgelt
Beim Depotführungsentgelt handelt es sich um einen festen Betrag pro Quartal, der sich abhängig von dem von Ihnen gewählten Leistungsspektrum ergibt. Die genauen Beschreibungen für Ihr Depotmodell sowie alle weiteren Entgelte können Sie dem jeweils für Ihr Depot gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis (PLV) entnehmen, das Sie über Ihren persönlichen Online-Zugang abrufen können.
So geht’s:
- Bitte loggen Sie sich über Ihren Online-Zugang ein.
- Unter dem Menüpunkt Formulare/Infos wählen Sie bitte Formulare aus.
- Im Formularshop finden Sie in der rechten Spalte unter Sonstige Formulare Ihr aktuell gültiges Preis- und Leistungsverzeichnis (PLV).
Sie haben noch kein Depot und möchten sich einen Überblick über die Preise und Leistungen verschaffen?
Hier gelangen Sie zur Übersicht der Preis- und Leistungsverzeichnisse.
Nachlass
Welche Unterlagen werden im Todesfall/Erbfall benötigt? Eine Übersicht aller benötigten Unterlagen finden Sie in dieser Checkliste.
Namensänderung
Eine Änderung Ihres Namens kann aus Sicherheitsgründen nur in Verbindung mit nachfolgenden Unterlagen vorgenommen werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir eine Namensänderung nur bei Vorlage der vollständigen Unterlagen vornehmen können.
Welche Unterlagen benötigen wir?
- Formular „Namensänderung“
- Namensänderungsurkunde in Kopie (z. B. Heiratsurkunde)
- Formular „Unterschrifts- und Identitätsprüfung“
- Angabe von Beruf und Branche: Eine Auflistung der Berufe finden Sie hier und der Branchen hier.
Bitte übersenden Sie die vollständigen Unterlagen per Post an:
FNZ Bank
80218 München
Was gibt es noch zu beachten?
Ein bis dato erteilter Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung verliert im Zuge der Namensänderung seine/ihre Gültigkeit. Bitte reichen Sie uns bei Bedarf einen neuen Freistellungsauftrag bzw. eine neue Nichtveranlagungsbescheinigung ein.
Vollmacht
Erteilung oder Änderung einer Vollmacht:
Zur Erteilung oder Änderung einer Vollmacht nutzen Sie bitte das Formular „Vollmacht“. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Formular hinsichtlich Art und Umfang einer Vollmacht.
Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie dieses anschließend im Original an:
FNZ Bank
80218 München
Widerruf einer Vollmacht:
Eine erteilte Vollmacht ist jederzeit widerruflich. Sie behält ihre Gültigkeit bis zum Zugang der schriftlichen Widerrufserklärung bei der FNZ Bank. Bei mehreren Depot-/Kontoinhabern führt der schriftliche Widerruf durch einen der Depot-/Kontoinhaber zum Erlöschen der Vollmacht.
Allgemeines
Alle Informationen zur Einlagensicherung finden Sie hier zusammengefasst.
Ausführungsfristen (Cut-Off)
Ihre Order wird direkt bei der Verwaltungsgesellschaft ausgeführt. Dadurch ergeben sich nicht nur günstigere Entgelte für Sie, auch die Ausführungszeiten richten sich nach den Vorgaben der Verwaltungsgesellschaft sowie der FNZ Bank.
Die Abrechnung erfolgt mit dem nächstmöglichen Kurs, d. h. dem Kurs des nächstmöglichen Schlusstags. Die Ermittlung des nächstmöglichen Schlusstags erfolgt unter Berücksichtigung der FNZ Bank-Cut-off-Zeit und des Forward-Pricing des Fonds.
Cut-Off-Zeit
Die sogenannten Cut-Off-Zeiten des jeweiligen Fonds können im jeweiligen Fondsfactsheet eingesehen werden.
Forward-Pricing
Die Angaben zum Forward-Pricing geben Auskunft darüber, wie viele Tage im Voraus der betreffende Fonds bei der zuständigen Fondsgesellschaft für An- und Verkauf "bestellt" werden muss. Es hat also Auswirkungen auf den abzurechnenden Schlusstagskurs.
Beispiel:
t+2 = Bestellung 2 Tage im Voraus
Voraussetzung für die Einhaltung der vorgenannten Bestellangaben ist, dass der Auftrag vor der Cut-off-Zeit des Fonds eingegangen ist! Für die Berechnung der Tage zählen nur Bankarbeitstage.
Ebenfalls finden eventuelle nationale bzw. internationale Feiertage (je nach Fonds) Berücksichtigung.
Regelungen
Art und Zeitpunkt der Ausführung sowie Abrechnung gegenüber dem Depotinhaber richten sich nach den aktuell gültigen Verkaufsprospekten bzw. den Wesentlichen Anlegerinformationen, den Bedingungen der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, des Clearers und/oder eines Zwischenkommissionärs.
Mehr Informationen erhalten Sie im aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis.
Depotübertrag
Depoteinzug per Formular
Sie möchten Fondsanteile zukünftig bei finvesto/FNZ Bank verwahren und uns hierzu einen Auftrag zur Übertragung der Fondsanteile von Ihrer depotführenden Stelle zu uns erteilen?
Bitte füllen Sie hierzu das Formular „Depoteinzug“ mit den notwendigen Angaben aus und senden dieses anschließend unterschrieben per Post an:
FNZ Bank
80218 München
Bitte beachten Sie hierzu die wichtigen Hinweise auf dem Formular. Allgemeine Hinweise zur Übertragung von Investmentfondsanteilen inkl. ETFs:
- Es können ausschließlich Investmentfonds, die im Fondsspektrum der FNZ Bank enthalten sind, in einem Investmentdepot bei finvesto/FNZ Bank verwahrt werden.
- Bestehende VL-Verträge können nicht auf finvesto/FNZ Bank übertragen werden.
- Investmentfondsbezeichnung und Wertpapierkennnummer (WKN) bzw. ISIN der zu übertragenden Investmentfonds müssen angegeben sein.
Interner Depot- und Kontoübertrag per Formular
Sie möchten innerhalb finvesto/FNZ Bank Investmentfonds in ein anderes Investmentdepot bei finvesto/FNZ-Bank übertragen?
Bitte füllen Sie hierzu das Formular „Interner Depot- und Kontoübertrag“ mit den notwendigen Angaben aus und senden dieses anschließend unterschrieben per Post an:
FNZ Bank
80218 München
oder per Fax an:
+49 89 45460 – 892
Bitte beachten Sie hierzu die wichtigen Hinweise auf dem Formular.
Kauf
Transaktion online erfassen:
Nutzen Sie die Vorteile einer Online-Transaktion:
- Einfache und schnelle Fondsauswahl
- Transaktionen bequem von zu Hause aus erfassen
- Ersparnis von Versandzeit und keine zusätzlichen Portokosten
Jetzt einloggen und Ihren Kauf von Fondsanteilen bequem online erfassen.
Die Freigabe Ihrer Transaktion erfolgt entweder durch Ihre persönliche PIN oder sofern Sie das smsTAN-Verfahren nutzen, mittels smsTAN.
Transaktion per Überweisung
Alternativ können Sie den Auftrag zum Kauf von Fondsanteilen jederzeit durch Überweisung auf das Treuhandkonto der FNZ Bank bei der Commerzbank AG erteilen. Bitte geben Sie hierfür im Verwendungszweck entweder die entsprechende Depotpositionsnummer oder die Depotnummer zusammen mit der WKN bzw. ISIN an.
Und so geht’s:
Überweisen Sie einfach den gewünschten Betrag auf nachfolgendes Treuhandkonto der FNZ Bank
Begünstigter: FNZ Bank
IBAN: DE32 7004 0041 0212 2331 00
BIC der Commerzbank: COBADEFFXXX
Verwendungszweck: Depotnummer + ISIN/WKN oder Depotpositionsnummer
Bitte beachten Sie, dass wir den Kaufauftrag nur bei korrekter Angabe des Verwendungszwecks ausführen können.
Als Hilfestellung haben wir für Sie ein Musterbeispiel für eine etwaige Überweisung zur Verfügung gestellt.
Transaktion per Formular
Ferner haben Sie die Möglichkeit Ihren Kaufauftrag per Lastschrift zu erteilen.
Bitte füllen Sie hierzu das Formular „Kauf per Lastschrift“ mit den notwendigen Angaben aus und senden dieses anschließend unterschrieben per Post an:
FNZ Bank
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oder per Fax an:
+49 89 45460 – 892
Sparplan & Entnahmeplan
Sparplan anlegen oder ändern
- Ausführungszeitpunkt: Sie können zwischen dem 01. und 15. eines jeden Monats wählen
- Intervalle: Sie können zwischen monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen und jährlichen Ausführungsintervallen entscheiden
- Mindestanlage: Sparplan bereits ab 1 Cent möglich
- Dynamik: automatische Dynamisierung möglich
Weitere Informationen zum Thema Sparpläne finden Sie hier.
Sehen Sie sich unser Tutorial an: Schritt-für-Schritt Sparpläne einrichten und bearbeiten.
Sparplan online anlegen bzw. ändern:
Nutzen Sie die Vorteile Ihren Sparplan online anzulegen bzw. zu ändern:
- Einfache Einrichtung und Änderung bestehender und neuer Sparpläne
- Sparpläne bequem von zu Hause verwalten
- Ersparnis von Versandzeit und keine zusätzlichen Portokosten
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Die Freigabe Ihres Auftrages erfolgt entweder mit der Eingabe Ihrer persönlichen PIN oder sofern Sie das smsTAN-Verfahren nutzen, mittels smsTAN.
Sparplan per Formular anlegen oder ändern
Alternativ dazu haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit die Einrichtung bzw. Änderung Ihres Sparplans auch per Formular zu beauftragen.
Bitte füllen Sie hierzu das Formular „Änderung Sparplan“ mit den notwendigen Angaben aus und senden dieses anschließend unterschrieben per Post an:
FNZ Bank
80218 München
oder per Fax an:
+49 89 45460 – 892
Bitte beachten Sie, dass der Auftrag zur Einrichtung oder die Änderung eines Sparplans mindestens acht Bankarbeitstage vor dem gewünschten Einzugstermin bei uns vorliegen muss.
Entnahmeplan anlegen und ändern
- Ausführungszeitpunkt: Sie können zwischen dem 01. und 15. eines Monats wählen.
- Intervalle: Sie können zwischen monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen und jährlichen Ausführungsintervallen entscheiden.
- Mindestentnahme: Der monatliche Mindestentnahmebetrag beträgt 10 Euro (Depotbestand mind. 10 Euro).
Entnahmeplan online anlegen bzw. ändern:
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- Entnahmepläne bequem von zu Hause verwalten.
- Ersparnis von Versandzeit und keine zusätzlichen Portokosten.
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Die Freigabe Ihres Auftrages erfolgt entweder durch Eingabe Ihrer persönlichen PIN oder sofern Sie das smsTAN-Verfahren nutzen, mittels sms-TAN.
Entnahmeplan per Formular anlegen oder ändern
Alternativ hierzu haben Sie die Möglichkeit, den Auftrag zur Einrichtung bzw. Änderung Ihres Entnahmeplans per Formular zu erteilen. Bitte füllen Sie hierzu das Formular „Änderung Sparplan/Entnahmeplan“ mit den notwendigen Angaben aus und senden dieses anschließend unterschrieben per Post an:
FNZ Bank
80218 München
oder per Fax an:
+49 89 45460 – 892
Bitte beachten Sie, dass der Auftrag zur Einrichtung oder Änderung eines Entnahmeplans mindestens acht Bankarbeitstage vor dem gewünschten Ausführungstermin bei uns vorliegen muss.
Umschichtung
Umschichtung online erfassen
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Die Freigabe Ihrer Transaktion erfolgt entweder durch Eingabe Ihrer persönlichen PIN oder sofern Sie das smsTAN-Verfahren nutzen, mittels sms-TAN.
Transaktion per Formular
Alternativ haben Sie die Möglichkeit Ihre Umschichtung per Formular zu erteilen. Bitte füllen Sie hierzu das Formular „Umschichtung“ mit den notwendigen Angaben aus und senden dieses anschließend unterschrieben per Post an:
FNZ Bank
80218 München
oder per Fax an:
+49 89 45460 – 892
Bitte beachten Sie, dass es durch Maßnahmen der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft in Einzelfällen zu Verkaufssperren kommen kann, etwa weil die Rücknahme von Fondsanteilen ausgesetzt ist, weshalb Ihr Verkaufsauftrag ggf. nicht oder erst verspätet ausgeführt werden kann.
Verkauf
Transaktion online erfassen:
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- Transaktionen bequem von zu Hause aus erfassen
- Limit festlegen
- Ersparnis von Versandzeit und keine zusätzlichen Portokosten
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Die Freigabe Ihres Transaktionsauftrages erfolgt entweder durch Eingabe Ihrer persönlichen PIN oder sofern Sie das smsTAN-Verfahren nutzen, mittels sms-TAN.
Transaktion per Formular
Alternativ haben Sie die Möglichkeit Ihren Verkaufsauftrag per Formular zu erteilen.
Bitte füllen Sie hierzu das Formular „Verkauf“ mit den notwendigen Angaben aus und senden dieses anschließend unterschrieben per Post an:
FNZ Bank
80218 München
oder per Fax an:
+49 89 45460 – 892
Bitte beachten Sie, dass es durch Maßnahmen der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft in Einzelfällen zu Verkaufssperren kommen kann, etwa weil die Rücknahme von Fondsanteilen ausgesetzt ist, weshalb Ihr Verkaufsauftrag ggf. nicht oder erst verspätet ausgeführt werden kann.
Verkauf offener Immobilienfonds
Für Anleger, die in offene Immobilienfonds investieren möchten, gelten seit dem 22. Juli 2013 besondere gesetzliche Regelungen:
- Mindesthaltefrist: Die Anteile unterliegen einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten.
- Kündigungsfrist: Anteile, die nach dem 22. Juli 2013 gekauft wurden, können nur unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist über die FNZ Bank an die Kapitalverwaltungsgesellschaft zurückgegeben/verkauft werden.
Für Anteile, die vor dem 22. Juli 2013 erworben wurden, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen für Immobiliensondervermögen die Rückgabe von Anteilen an Immobiliensondervermögen nur bis zu einer Höhe von 30.000 Euro je Kalenderhalbjahr möglich (Freibetrag).
Rücknahmeerklärung für offene Immobilienfonds (Verkauf):
Nach der aktuellen Gesetzeslage benötigen wir von Ihnen zwingend eine schriftliche Rückgabeerklärung. Bitte füllen Sie hierzu das Formular „Rückgabeerklärung für offene Immobilienfonds“ vollständig aus und senden dieses im Original an:
FNZ Bank
80218 München
oder per Fax an:
+49 89 45460 – 892
Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise zu den gesetzlichen Änderungen ab 22. Juli 2013 auf dem Formular.
Verkauf eines offenen Immobilienfonds in Liquidation
Sollten Sie einen offenen Immobilienfonds in Liquidation verkaufen wollen, beachten Sie bitte folgendes:
Die Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds in Liquidation wurde von der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 81 Investmentgesetzes (InvG) eingestellt und der Fonds dadurch zur Auflösung in die geordnete Abwicklung übergeben.
Da die FNZ Bank Ihre Fondsanteile ausschließlich direkt über die Kapitalverwaltungsgesellschaft bezieht, können diese nicht mehr an die betreffende Fondsgesellschaft zurückgegeben und damit nicht mehr bei FNZ Bank verkauft werden. Das hat wiederum zur Folge, dass Ihr Investmentdepot bei FNZ Bank leider erst dann endgültig geschlossen werden kann, wenn die Fondsabwicklung komplett beendet ist.
Ihre Jahresunterlagen
Ab Jahresbeginn 2025 stellen wir Ihnen bis Ende April folgende Informationen automatisch in Ihrem Online-Postkorb zur Verfügung:
- Jahresdepotauszug zum 31. Dezember 2024
- Steuerbescheinigung 2024 (inkl. Erträgnisaufstellung) ggf. mit Verlustbescheinigung
- ggf. eine Information über den Verlustausgleich 2024 (nur sofern in Ihrem Fall gegeben)
Hinweis: Diese Unterlagen werden ausschließlich im Online-Postkorb digital bereit gestellt. Bitte beachten Sie, dass – soweit nicht anders vereinbart – kein postalischer Zusatzversand erfolgt.
Sollten Sie einen Vertrag über Vermögenswirksame Leistungen bei uns führen, erhalten Sie die Information zur elektronischen Meldung der Vermögenswirksamen Leistungen bis voraussichtlich Mitte Mai.
Zum 30. Juni steht für viele Fonds das Geschäftsjahresende an. Sobald alle erforderlichen Daten des jeweiligen Fonds bei der FNZ Bank eingegangen sind, erfolgt im Anschluss (voraussichtlich im dritten Quartal) der Versand der individuellen Kostentransparenz (Ex-post-Kosteninformation).
Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (VL-Bescheinigung)
Seit dem 01.01.2018 ist eine Änderung im 5. Vermögensbildungsgesetz in Kraft getreten. Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann künftig nicht mehr mittels der „Anlage VL“ in Papierform beantragt werden. Dafür wird eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung eingeführt.
Das bedeutet für Sie:
Wir stellen Ihnen zukünftig keine VL-Bescheinigung (Anlage VL) mehr postalisch zur Verfügung, sondern melden die Daten elektronisch an das zuständige Finanzamt.
Die elektronische Übermittlung für die Vermögenswirksamen Leistungen erfolgt spätestens bis Ende Februar des Folgejahres.
Beantragung der Arbeitnehmersparzulage:
Die Arbeitnehmersparzulage können Sie weiterhin über Ihre Einkommensteuererklärung beantragen (Mantelbogen Zeile 91 und Kreuz „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage“). Eine Bescheinigung über Vermögenswirksame Leistungen ist nicht mehr notwendig.
Vorabpauschale
Die bisher aufwendige Thesaurierungsbesteuerung wird durch die Vorabpauschale abgelöst. Ab 2018 wird für inländische und ausländische Investmentfonds, die keine oder nur eine geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben eine sog. Vorabpauschale als Besteuerungsgrundlage angesetzt. Die Vorabpauschale ist eine pauschalisierte Mindestrendite, die sich am Basiszins der risikolosen Marktverzinsung der Bundesbank orientiert und jährlich am 2. Kalendertag des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelt wird.
Erhoben wird die Vorabpauschale nur, sofern eine positive Wertentwicklung des Investmentfonds vorliegt. Die Vorabpauschale ist somit auf den Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr begrenzt. Die deutsche Bundesbank hat für das Jahr 2023 einen positiven Basiszinsatz veröffentlicht. Daher wird für 2023 wieder eine Vorabpauschale erhoben. Eine ausführliche Erklärung zur Vorabpauschale bietet das Video des BVI.
Grundsätzliches zur Abrechnung bei der FNZ Bank:
Die Vorabpauschale fließt Ihnen im Januar des Folgejahres für das vergangene Kalenderjahr zu. Die vom Kunden zu leistende Steuer auf die Vorabpauschale als Bemessungsgrundlage (ggfs. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen bzw. NV-Bescheinigungen) wird bei der FNZ Bank im Januar des Folgejahres durch Stückeverkauf in Höhe der benötigten Steuerliquidität beglichen. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt eine entsprechende Meldung an das Finanzamt. Um einen Stückeverkauf zu vermeiden, empfehlen wir die rechtzeitige Einrichtung eines Freistellungsauftrags. Bei einem Verkauf der Fondsanteile wird die Vorabpauschale vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.
Wissenswertes für Sie:
Erfahren Sie mehr zur Vorabpauschale für das Kalenderjahr 2023 in unseren FAQs. Ebenso finden Sie dort eine ausführliche Beispielrechnung für die Ermittlung und Berechnung der Vorabpauschale.
Standardisierte Kosteninformation (Ex-ante) / Individuelle Kosteninformation (Ex-post)
Allgemeines zur Kosteninformation
Mit in Kraft treten der MIFID II-Richtlinie 2018 sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, dem Kunden vor Geschäftsabschluss (Ex-ante) Informationen zu allen anfallenden Kosten/Nebenkosten und Zuwendungen zur Verfügung zu stellen (Kostentransparenz). Da zu diesem Zeitpunkt die Kosten je nach Produktart noch nicht konkret feststehen, dürfen hier Schätzungen auf Basis von Vorjahreswerten vorgenommen werden. Diese Kosteninformation erfolgt bei der FNZ Bank in standardisierter Form mit generischen Beispielen (Standardisierte Kosteninformation).
Während der Laufzeit der Anlage erfolgt regelmäßig - im jährlichen Turnus (Ex-post) - die Offenlegung sämtlicher tatsächlich angefallener Kosten/Nebenkosten und Zuwendungen pro Depot und/oder Anlegergruppe. Diese Kosteninformation wird bei FNZ Bank in individualisierter Form erstellt (Individuelle Kosteninformation). Der Zugang der Individuellen Kosteninformation für den Berichtszeitraum 01.01.-31.12. des laufenden Jahres ist bis Anfang April des Folgejahres zu erwarten.
Standardisierte Kosteninformation (Ex-ante)
In der Standardisierten Kosteninformation werden für eine beispielhafte Anlage sämtliche Kosten, Nebenkosten und Zuwendungen für die Fonds in den jeweils handelbaren Assetklassen (Fondskategorien) wie z. B. Aktien-, Renten- oder Mischfonds, etc. sowie die Depotführung aufgeführt. Darüber hinaus ist ersichtlich, welche Kosten dem Fonds selbst zu zurechnen sind und welche Kosten als Zuwendungen, z. B. an den Vermittler oder die depotführende Stelle, gewährt werden.
Weitere Details können Sie der Erläuterung zur Standardisierten Kosteninformation entnehmen.
Transaktionsbezogene Kosteninformation (Ex-ante)
In der Transaktionsbezogenen Kosteninformation werden für die jeweilige Transaktion, basierend auf dem Anlagebetrag und für die konkrete Anlageart sämtliche mögliche Kosten, Nebenkosten und Zuwendungen für den ausgewählten Fonds aufgeführt. Darüber hinaus ist ersichtlich, welche Kosten dem Fonds selbst zu zurechnen sind und welche Kosten als Zuwendungen, z. B. an den Vermittler oder die depotführende Stelle, gewährt werden.
Weitere Details können Sie der Erläuterung zur Transaktionsbezogenen Kosteninformation entnehmen.
Individuelle Kosteninformation (Ex-post)
Bei der Individuellen Kosteninformation handelt es sich um eine Aufstellung der im Zusammenhang mit Ihrem Depot tatsächlich angefallenen Kosten und Nebenkosten sowie Zuwendungen für den genannten Berichtszeitraum. Diese basieren auf den konkreten Anlagebeträgen oder Durchschnittswerten Ihres Depots. Bei den ausgewiesenen Kosten handelt es sich um Kosten der Wertpapierdienstleistungen, sowie um Produkt- und Dienstleistungskosten Ihrer Wertpapieranlagen.
Die Kosten und Nebenkosten sind, soweit möglich, den einzelnen Finanzinstrumenten direkt zugeordnet und werden sowohl in Prozent vom Durchschnittsbestand als auch als absolute Brutto-Beträge (inkl. MwSt.) in Euro ausgewiesen. Übergreifende Kosten sind separat dargestellt (z. B. Depotführungsentgelt).
Kosten der Wertpapierdienstleistungen:
Hierzu zählen z.B. Depotführungsentgelt, VL-Vertragsentgelt, Serviceentgelte, etc.
Produktkosten (Kosten des Finanzinstruments bzw. des Fonds):
Hierbei handelt es sich um Kosten auf Fondsebene, die dem Fondsvermögen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft entnommen werden (z. B. Kosten für Fondsmanager, Entgelte Wirtschaftsprüfer, Transaktionsentgelte des Fonds u. a.). Sie entstehen auch ohne Transaktionen in Ihrem Depot.
Bitte beachten Sie: Die Höhe der Produktkosten des Fonds werden uns direkt von der zuständigen Kapitalverwaltungsgesellschaft mitgeteilt. Für Rückfragen zu diesen Kosten, wenden Sie sich bitte bei Bedarf direkt an die Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Dienstleistungskosten:
Unter die Dienstleistungskosten fallen z. B. Erwerbskosten wie Vertriebsprovision, Fremdwährungskosten, sowie laufende Kosten wie Laufende Vertriebsprovision (LVP), Transaktionsentgelte, etc. Die Kosten sind anhand der getätigten Transaktionen pro Fonds im Berichtszeitraum zu ermitteln.
Mit der Individuellen Kosteninformation kommen wir unserer gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflicht seit 2018 nach. Die darin aufgeführten Kosten sind schon immer Teil Ihrer Geldanlage gewesen, es entstehen Ihnen hieraus keine zusätzlichen Kosten.
Weitere Details können Sie in der Erläuterung zur Individuellen Kosteninformation nachlesen.
Häufig gestellte Fragen zu den Jahresunterlagen
Was ist die Steuerbescheinigung?
Die Steuerbescheinigung dient Ihnen als Nachweis, über Ihre Kapitalerträge oder gegebenenfalls abgeführten Steuern, gegenüber dem Finanzamt. Der Aufbau der Bescheinigung ist von der Finanzverwaltung vorgeschrieben.
Wozu benötige ich eine Steuerbescheinigung?
Nach Abzug der Kapitalertragsteuer durch die Banken ist die Steuerpflicht oftmals bereits abgegolten. Sie brauchen Ihre Kapitalerträge daher nicht zwingend mit der Anlage KAP gesondert zu erklären. In einigen Fällen ist es dennoch vorteilhaft oder verpflichtend eine Steuererklärung abzugeben, z. B. wenn der Sparer-Pauschbetrag (Freistellungsauftrag) nicht vollständig ausgeschöpft wurde.
Bis wann kann ich die Verlustbescheinigung bestellen?
Sie können die Verlustbescheinigung für das laufende Kalenderjahr bis zum 15. Dezember bestellen. Eine Bestellung für vergangene Jahre ist leider nicht möglich. Bitte beachten Sie: Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist und wird nicht von der FNZ Bank festgelegt.
Wozu dient die Verlustbescheinigung?
Mit Hilfe der Verlustbescheinigung können Sie - im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung - Verluste mit etwaigen Kapitalerträgen verrechnen, die bei unterschiedlichen Instituten entstanden sind.
Bitte beachten Sie: Durch die Verlustbescheinigung erfolgt kein Übertrag der Verluste ins Folgejahr. Die Verluste können dann auf Bankebene nicht mehr im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.
Mein VL-Vertrag ist endfällig – Was muss ich tun?
Das Ende der gesetzlichen Festlegungsfrist Ihres VL-Vertrages wurde auf Ihren Depotauszügen angedruckt.
- Möchten Sie Ihren VL-Vertrag weiterhin besparen? Dann müssen Sie nichts tun, der Vertrag verlängert sich mit der nächsten Einzahlung automatisch. Im Folgevertrag unterliegen nur die neu angelegten Fondsanteile der gesetzlichen Sperrfrist.
- Haben Sie uns vorab einen Verkaufsauftrag für Ihren zum Jahresende fälligen VL-Vertrag erteilt, wird Ihr Anteilsbestand am ersten Börsentag nach Sperrfristende veräußert.
- Haben Sie uns in Ihrem Verkaufsauftrag Ihre Bankverbindung mitgeteilt, erfolgt die Auszahlung durch uns per Überweisung auf Ihr Bankkonto. Bitte beachten Sie, dass ohne Angabe einer gültigen Bankverbindung keine Auszahlung erfolgen kann.
Mir fehlt ein Depotauszug, warum?
Bei dem fehlenden Depotauszug handelt es sich um Ihren Jahresdepotauszug per 31.12. des vorangegangenen Jahres. Diesen werden wir Ihnen nach interner Prüfung durch unsere Revision schnellstmöglich zur Verfügung stellen.
Ich habe noch keine Unterlagen erhalten, an wen kann ich mich wenden?
Sollten Sie bis Mitte Mai die Unterlagen noch nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice.
Was ist eine Vorabpauschale und wann kann diese anfallen?
Ab 2018 wird für inländische und ausländische Investmentfonds, die keine oder eine nur geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben, eine sogenannte Vorabpauschale als Besteuerungsgrundlage angesetzt.
Die Vorabpauschale ist eine pauschalisierte Mindestrendite, die sich am Basiszins der risikolosen Marktverzinsung der Bundesbank orientiert. Der für das betreffende Kalenderjahr anzuwendende Basiszins wird von der Finanzverwaltung veröffentlicht. Die Vorabpauschale wurde erstmalig am 02.01.2019 für das Kalenderjahr 2018 erhoben und wird jeweils am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt.
Die Vorabpauschale wird nur erhoben, sofern eine positive Wertentwicklung des Investmentfonds vorliegt. Auf die Vorabpauschale ist ebenfalls der jeweilig gültige Teilfreistellungssatz anzuwenden.
Wie wird die Vorabpauschale ermittelt?
Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70% des Basiszinses. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt.
Beispiel Ermittlung der Vorabpauschale | Betrag/Prozent |
---|---|
Wert des Fondsanteils am 02.01.2013 | 100,00 Euro |
Wert des Fondsanteils am 31.12.2023 | 100,20 Euro |
Ausschüttung je Anteil am 13.11.2023 | 1,00 Euro |
Basiszins 2023 | 2,55 % |
70 % vom Basiszins | 1,79 % |
max. Basisertrag je Anteil (100 x 1,79 %) | 1,79 |
Wertsteigerung je Anteil | 0,20 Euro |
+ Ausschüttung | 1,00 Euro |
= Obergrenze | 1,20 Euro |
abzgl. Ausschüttung je Anteil | 1,00 Euro |
Vorabpauschale vor Teilfreistellung | 0,20 Euro |
Aufnahme Teilfreistellung 30% | |
Vorabpauschale nach Teilfreistellung | 0,14 Euro |
Wie berechnet sich der Veräußungsgewinn nach Teilfreistellung?
Für die Vorabpauschale kann maximal der Basisertrag i. H. v. 70% des Basiszinssatzes angesetzt werden. Die Wertsteigerung während des Kalenderjahres plus die Ausschüttung bildet die Obergrenze für die Vorabpauschale. Von dieser Obergrenze sind die Ausschüttungen des Jahres abzuziehen.
Beispiel Veräußerungsgewinn | Betrag/Prozent |
---|---|
Kauf des Fondsanteils am 13.11.2022 | 99,50 Euro |
Verkauf des Fondsanteils am 19.02.2024 | 109,50 Euro |
Veräußerungsergebnis vor Berücksichtigung Vorabpauschale | 10,00 Euro |
abzüglich Vorabpauschale | 0,20 Euro |
Veräußerungsergebnis nach Berücksichtigung Vorabpauschale | 9,80 Euro |
Annahme Teilfreistellung 30 % | |
Veräußerungsergebnis nach Teilfreistellung | 6,86 Euro |
Fällt für 2023 eine Vorabpauschale an und bin ich davon betroffen?
Seit der Investmentsteuerreform zum 1. Januar 2018 wird für inländische und ausländische Investmentfonds, die keine oder eine nur geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben, eine sogenannte Vorabpauschale als Besteuerungsgrundlage angesetzt.
Die Vorabpauschale wird nur erhoben, sofern eine positive Wertentwicklung des Investmentfonds vorliegt. Durch die Vorabpauschale erfolgt eine Mindestbesteuerung auf Anlegerebene in Höhe des sog. Basisertrages.
Was bedeutet das für Sie?
Wir berechnen die Vorabpauschale, sobald uns die entsprechenden Daten von der Fondsgesellschaft im Januar gemeldet werden.
Eine Vorabpauschale ist nicht zu berücksichtigen wenn
• uns ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorliegt (nur im Privatvermögen)
• noch nicht verrechnete Verluste vorhanden sind (nur im Privatvermögen)
• eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht wurde (sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen.)
Der Betrag für den Einbehalt der Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer auf die Vorabpauschale wird durch einen Stückeverkauf der Fondsanteile zur Verfügung gestellt. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, die Vorabpauschale von Ihrem Konto flex abbuchen zu lassen. Dazu nutzen Sie bitte folgendes Formular.
Wissenswertes für Sie:
Bei einem Verkauf Ihrer Fondsanteile werden die bisher von Ihnen bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Verkaufserlös wieder abgezogen, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Sollte ein entsprechender Stückeverkauf für den Einbehalt der Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer auf die Vorabpauschale in Ihrem Depot nicht möglich sein, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, den Betrag der Vorabpauschale, auf den keine Kapitalertragsteuer einbehalten werden konnte, zusammen mit Ihren persönlichen Daten an unser Betriebsstättenfinanzamt zu melden.
Vorabpauschale 2023:
Die Deutsche Bundesbank hat für das Jahr für 2023 einen positiven Basiszinssatz veröffentlicht, weshalb für 2023 wieder eine Vorabpauschale erhoben wird.
Was bedeutet die Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 für mich?
Die vom Gesetzgeber ab 2021 beschlossene Ermäßigung des Solidaritätszuschlags gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. §32d Abs. 3 und 4 EStG, §3 Abs. 3 Satz 2 SolZG. Wir sind daher auch ab 2021 verpflichtet, auf die Kapitalertragssteuer, ohne Berücksichtigung von Freibeträgen, den Solidaritätszuschlag von 5,5 % einzubehalten. Die Nichtberücksichtigung der Ermäßigung bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. §32d Abs. 3 und 4 EStG gilt auch im Rahmen der Veranlagung bei dem Finanzamt.
Allgemeines
Warum muss ich eine Identitätsprüfung ausfüllen bzw. was ist die rechtliche Grundlage hierfür?
Die rechtlichen Grundlagen sind §154 der Abgabenordnung (AO) und §11 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes (GwG).
Warum fordert die FNZ Bank Informationen zu meinem Beruf und meiner Branche an?
Auch hier gelten als rechtliche Grundlagen §154 der Abgabenordnung (AO) und §11 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes (GwG). Zusätzlich gilt § 10 Abs. 1 Nr. 5 Geldwäschegesetz (GwG) – "Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen", woraus wir folgende Passage zitieren:
5. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden, zur Sicherstellung, dass diese Transaktionen übereinstimmen
a) mit den beim Verpflichteten vorhandenen Dokumenten und Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, über deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und,
b) soweit erforderlich, mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte; im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden.
Ein Bestandteil der persönlichen Kundendaten sind auch die Berufstätigkeit und Branche. Diese Angaben sind für die Depot- und Kontoführung erforderlich, um den voran genannten Sorgfaltspflichten als Bank nachkommen zu können.
Können diese Daten (Beruf und Branche) von mir auch telefonisch / per Mail übermittelt werden?
Sollten uns Ihre Identitätsbestätigung bereits vorliegen, können Beruf und Branche gerne auch per Telefon, Mail, Fax etc. mitgeteilt werden.
Kopien von Legitimationsunterlagen
Am 26. Juni 2017 trat das in Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie abgeänderte Geldwäschegesetz in Kraft. Dieses erweitert die von den Banken in Bezug auf die Legitimationsprüfung zu erfüllenden Pflichten. Gemäß § 8 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG) haben Banken nunmehr das Recht und die Pflicht, vollständige Kopien der Dokumente oder Unterlagen, die zur Überprüfung der Identität dienen, anzufertigen.
Pflichten der FNZ Bank
Als Bank ist die FNZ Bank verpflichtet, ihre Kunden zu identifizieren. Im Rahmen dieser Verpflichtung schreibt § 8 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG) vor, dass, von den zur Legitimation verwendeten Unterlagen Kopien gefertigt werden dürfen und müssen. Damit sind Kopien des Reisepasses oder Personalausweises (bei Minderjährigen unter 16 Jahren: auch Kopie der Geburtsurkunde) gemeint. Die FNZ Bank hat diese Kopien in ihren Unterlagen für eine vorgeschriebene Zeit zu verwahren.
Was bedeutet das für Sie als Kunde?
Für Sie als Kunde bedeutet dies, dass eine Geschäftsbeziehung mit der FNZ Bank nur noch möglich ist, wenn uns eine gut lesbare Kopie Ihres Reisepasses oder Personalausweises (bei Minderjährigen unter 16 Jahren: auch Kopie der Geburtsurkunde) vorliegt.
Wenn Sie ab dem 26.06.2017 ein Depot / Konto eröffnet haben und uns noch keine aktuelle Kopie Ihres Ausweises vorliegt, werden Sie von uns angeschrieben und um Zusendung einer Ausweiskopie gebeten. Wir bitten diesbezüglich um Ihre Unterstützung, damit wir auch in Zukunft Ihre Transaktionen wie gewünscht durchführen können.
Warum müssen Kopien von meinem Ausweis gemacht werden und was ist die gesetzliche Grundlage hierfür?
Die rechtliche Grundlage zur Erstellung von Ausweiskopien ist § 8 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes (GwG). Dort heißt es: „… Soweit zur Überprüfung der Identität einer natürlichen Person Dokumente nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 vorgelegt oder zur Überprüfung der Identität einer juristischen Person Unterlagen nach § 12 Absatz 2 vorgelegt oder soweit Dokumente, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt sind, vorgelegt oder herangezogen werden, haben die Verpflichteten das Recht und die Pflicht, vollständige Kopien dieser Dokumente oder Unterlagen anzufertigen oder sie vollständig optisch digitalisiert zu erfassen….“
Kann ich mich weigern, eine Kopie fertigen zu lassen?
Nein. Die neu in das Geldwäschegesetz aufgenommene Pflicht, eine vollständige Kopie der Unterlagen, die zur Überprüfung der Identität dienen, anzufertigen, führt dazu, dass der Kunde keinen Widerspruch mehr gegen das Anfertigen der Kopien erheben oder die Schwärzung von Teilen der Kopien aus Datenschutzgründen verlangen kann. Eine Ausnahme ist nicht möglich.
Soll ich nun unaufgefordert eine Kopie meines Ausweises schicken?
Von einer unaufgeforderten Zusendung einer Ausweiskopie, bitten wir Sie, abzusehen. Wenn Sie ab dem 26.06.2017 ein Depot / Konto eröffnet haben und uns noch keine aktuelle Kopie Ihres Ausweises vorliegt, werden Sie von uns angeschrieben und um Zusendung einer Ausweiskopie gebeten. Wir bitten diesbezüglich um Ihre Unterstützung, damit wir auch in Zukunft Ihre Transaktionen wie gewünscht durchführen können.
Von welchen Personen kann die FNZ Bank Ausweiskopien verlangen?
Die FNZ Bank kann von sämtlichen Personen Ausweiskopien verlangen, die sie als Bank legitimieren muss. Dies sind neben dem Kunden als Geschäftspartner, auch gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte, wirtschaftlich Berechtigte, sowie sonstige für den Kunden auftretende Personen.
Was muss ich beachten, wenn ich bei finvesto ein Depot eröffnen will?
Die Legitimationsprüfung nach der online Depoteröffnung können Sie mittels PostIdent oder VideoIdent durchführen.
Was kann ich tun, wenn z. B. aus technischen Gründen keine Kopie gefertigt werden kann?
Wenn aus technischen Gründen, z. B. weil kein Gerät vorhanden ist, keine Kopie gefertigt werden kann, muss die Legitimationsprüfung mittels PostIdent oder VideoIdent erfolgen.
Was ist, wenn ich schon ein Depot oder Konto bei der FNZ Bank habe? Werde ich nun angeschrieben?
Wenn Sie bereits ein Depot/Konto bei der FNZ Bank haben, ist von Ihnen derzeit nichts zu veranlassen. Als Bank ist die FNZ Bank jedoch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, im Laufe der Geschäftsbeziehung die persönlichen Daten ihrer Kunden regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen. In diesem Zusammenhang werden wir Sie gegebenenfalls anschreiben und um die Einreichung einer Kopie des Reisepasses oder Personalausweises bitten.
Digitale Depoteröffnung
Video-Ident: digitale Depoteröffnung bequem in wenigen Minuten
Mit dem Video-Ident-Verfahren, bieten wir Ihnen die Möglichkeit Ihr Depot vollständig online zu eröffnen. Sie bestätigen Ihre Willenserklärung ausschließlich digital und werden zur Identitätsbestätigung an unseren Partner IDnow weitergeleitet.
IDnow setzt ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenes Verfahren ein, das eine sichere Videochat-Verbindung zwischen Ihrem Gerät und IDnow hergestellt.
Die Unterlagen müssen Sie dabei weder ausdrucken noch per Post an uns senden. Auch die Unterschrift auf den Depoteröffnungsunterlagen ist nicht mehr notwendig. Alle erforderlichen Willenserklärungen werden ausschließlich online getätigt.
Für die Online-Legitimation benötigen Sie lediglich:
- Computer mit Webcam oder Tablet / Smartphone
- Personalausweis oder Reisepass
- Internetverbindung (Browser: Mozilla Firefox oder Google Chrome)
- Mobiltelefon zum Empfang des Freigabecodes per SMS für den Abschluss der Legitimation
Das Video-Ident-Verfahren können Sie für folgende Depoteröffnungen nutzen:
- finvesto Depot
- finvesto Depot VL
- fintego Managed Depot
Formular zur Identitätsbestätigung
Bei Neueröffnung und bestehenden Geschäftsbeziehung ist die FNZ Bank gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Geldwäschegesetz (GWG) verpflichtet, die persönlichen Daten ihrer Kunden abzufragen und regelmäßig zu zu überprüfen und zu aktualisieren. Zur Aktualisierung Ihrer persönlichen Daten nutzen Sie bitte das Formular „Unterschriftsbestätigung und Identitätsprüfung“.
Wer ist berechtigt, Ihre persönlichen Daten zu bestätigen?
Die Identitätsbestätigung können Sie per PostIdent-Verfahren oder VideoIdent-Verfahren durchführen.
Folgende weitere Alternativen stehen Ihnen zur Verfügung:
- deutsche Behörden mit Dienstsiegel (z. B. Einwohnermeldeamt)
- Lebensversicherungen
- Banken
Bitte beachten Sie, dass die bestätigende Stelle hierfür gegebenenfalls ein Entgelt erhebt. Zusätzlich können Sie sich auch an folgende Berufsgruppen wenden:
- Rechtsanwälte / Rechtsbeistände
- Patentanwälte und Notare
- Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer
- Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
Legitimation für Bevollmächtigte
Wenn Sie eine andere Person bevollmächtigen möchten, benötigen wir neben einer Kopie Ihres Ausweises auch eine Ausweiskopie dieser Person.
Legitimation für Minderjährige
Wenn Sie für Ihr minderjähriges Kind ein Depot eröffnen möchten, identifizieren wir sowohl das Kind als Depotinhaber als auch Sie und den anderen Elternteil als gesetzliche Vertreter. Wir benötigen daher sowohl Ausweiskopien des Kindes als auch der Eltern / gesetzlichen Vertreter. Sofern das Kind noch über keinen Kinderausweis verfügt, benötigen wir eine Kopie der Geburtsurkunde.
Legitimation für Firmenkunden
Der Bevollmächtigte eines Firmendepots muss über das Identitätsformular bestätigt werden. Sollte sich die Verfügungsberechtigung geändert haben, ist ein aktuelles Unterschriftsprobenblatt und ein aktueller Handelsregisterauszug erforderlich. Bitte kontaktieren Sie uns, um Ihnen das Formular "Unterschriftsprobenblatt" zur Verfügung zu stellen.
Wohnsitz im Ausland
Grundsätzlich ist eine Bestätigung Ihrer Identität durch eine deutsche Botschaft oder Vertretung im Ausland erforderlich; im Rahmen dieser Unterschriftsbestätigung akzeptieren wir allerdings auch Stempel (bitte deutlich lesbar) und Unterschrift einer ausländischen Bank.
Zugang zum Online-Banking (Login)
Zugangs-ID anzeigen:
Ihre Zugangs-ID senden wir Ihnen per Post zu. Sollten Sie Ihre Zugangs-ID einmal nicht zur Hand oder vergessen haben, können Sie diese nach Angabe Ihrer Depotnummer, Ihres Geburtsdatums und Ihrer Postleitzahl jederzeit online anzeigen lassen.
Ihr Weg zur Zugangs-ID:
- Besuchen Sie unsere Login-Seite
- Klicken Sie auf „Jetzt Ihre persönliche Zugangs-ID anzeigen“
PIN für Online-Banking ändern:
Eine Änderung Ihrer PIN kann ausschließlich von Ihnen persönlich über Ihren Online-Zugang vorgenommen werden.
Und so geht’s:
- Bitte loggen Sie sich in Ihr Online-Banking ein.
- Unter dem Menüpunkt Einstellungen finden Sie den Reiter PIN/Sicherheitsfaktoren.
- Unter PIN ändern können Sie die Änderung vornehmen.
Bitte beachten Sie an dieser Stelle unsere Sicherheitshinweise.
PIN für Online-Banking vergessen:
Sollten Sie Ihre PIN vergessen haben, finden Sie auf der Loginseite den Button PIN anfordern. Folgen Sie nun den weiteren Anweisungen im Dialog. Im Anschluss versenden wir umgehend eine neue, temporäre Online-PIN für Ihr Online-Banking per Post an Ihre bei uns hinterlegte Adresse.
Sicherheitsfaktor verwenden:
Mit Ihrem Sicherheitsfaktor bestätigen Sie – zusätzlich zu Ihrer PIN – Ihre Identität und erhöhen so die Sicherheit im Online-Banking. Sie benötigen diesen zwingend für Login und Auftragsfreigabe. Weitere Informationen finden Sie unter Sicherheitsfaktoren verwenden und verwalten.
Sicherheitshinweise zum Online-Banking
Die regulatorischen Anforderungen an Kreditinstitute sind in den letzten Jahren stark gestiegen. Um Ihnen auch weiterhin exzellenten Service bei größtmöglicher Flexibilität zu bieten, stellen wir Ihnen die Dokumente grundsätzlich online zum Abruf in Ihrem Online-Postkorb zur Verfügung.
Schutz vor Datenmissbrauch
Der Zugang zum Online-Banking erfolgt mittels Ihrer persönlichen Zugangs-ID, Ihrer – jederzeit änderbaren – PIN und Ihrem bevorzugten Sicherheitsfaktor. Die Inhalte der Seiten werden verschlüsselt zwischen fnz.de und Ihrem Rechner übertragen. Ebenso sind jegliche Art von Aufträgen (z. B. Überweisungen, Depottransaktionen, Änderung Ihrer Kontaktdaten, etc.) mit Hilfe Ihres Sicherheitsfaktors freizugeben.
Verschlüsselung des Datentransfers
Die Kommunikation zwischen Ihrem Rechner (Client) und fnz.de (Server) basiert auf modernen Verschlüsselungstechnologien und wird von der FNZ Bank laufend an aktuelle Sicherheitsstandards angepasst. Bitte beachten Sie das Schlüsselsymbol in der Adressleiste Ihres Browsers.
Sicherheitssteigernde Maßnahmen
Um die Sicherheit Ihres genutzten Endgerätes zu erhöhen, befolgen Sie bitte die folgenden Hinweise:
- Verwenden Sie einen modernen Virenscanner
- Führen Sie regelmäßige Updates für die von Ihnen verwendeten Programme und Betriebssysteme durch
- Aktivieren Sie (falls möglich) die Firewall Ihres Endgerätes
Sicherheitsfaktoren verwenden & verwalten
Flexibel & sicher: Wählen Sie Ihre bevorzugten Sicherheitsfaktoren
Zum Schutz Ihrer Depots und Konten sind Login und Aufträge ab dem 01. August im Online-Banking durch einen weiteren Sicherheitsfaktor zur Bestätigung Ihrer Identität abgesichert.
Zur Auswahl stehen Ihnen diese drei Varianten, von denen Sie mehrere hinterlegen und parallel nutzen können:
- FNZsecure
- smsTAN
- SealOne-Zusatzgerät
Sicherheitsfaktoren einrichten
- Initial-Login für Neukunden
Im Rahmen der Erstanmeldung können Sie im Online-Banking schnell und einfach einen Sicherheitsfaktor einrichten und müssen nicht den Erhalt des Aktivierungscode-Briefes abwarten. Dieser Sicherheitsfaktor ist sofort aktiviert und kann verwendet werden.
- Per Sicherheitsfaktor
Mit jedem aktivierten Sicherheitsfaktor können Sie im Online-Banking unter „Sicherheitsfaktoren verwalten“ weitere Sicherheitsfaktoren hinterlegen.
Tipp: Um das Online-Banking optimal zu nutzen, empfehlen wir Ihnen mindestens zwei Sicherheitsfaktoren zu aktivieren (z. B. FNZsecure oder SealOne-Zusatzgerät und smsTAN). Sollten Sie auf einen Sicherheitsfaktor nicht mehr zugreifen können, sind Sie somit weiterhin handlungsfähig. - Per Aktivierungscode-Brief
Sollten Sie nach der Erst-Anmeldung keinen Sicherheitsfaktor eingerichtet oder keinen Zugriff auf Ihren bisherigen Sicherheitsfaktor haben, melden Sie sich mit Zugangs-ID und PIN im Online-Banking an. Hier haben Sie die Möglichkeit Ihren bevorzugten Sicherheitsfaktor auszuwählen. Anschließend erhalten Sie den benötigten Aktivierungscode per Post und können die Einrichtung im Online-Banking abschließen.
Wichtig: Durch das Anfordern des Aktivierungscode-Briefes, werden zu Ihrer eigenen Sicherheit alle aktuell hinterlegten Sicherheitsfaktoren von ebase gelöscht, da Sie keinen Zugriff mehr auf diese haben. Sie können bereits verwendete Sicherheitsfaktoren (z. B. Mobiltelefonnummer) erneut hinterlegen.
Sicherheitsfaktoren verwalten
- Mit Hilfe Ihrer aktuell hinterlegten Sicherheitsfaktoren können Sie diese jederzeit bearbeiten und neue Sicherheitsfaktoren hinzufügen - im Menüpunkt „Einstellungen“ unter „Sicherheitsfaktoren verwalten“.
Tipp: Aktivieren Sie mindestens zwei Sicherheitsfaktoren (z. B. FNZsecure oder SealOne-Zusatzgerät und smsTAN). Sollten Sie auf einen Sicherheitsfaktor nicht mehr zugreifen können, sind Sie somit weiterhin handlungsfähig.
Sicherheitsfaktoren verwenden
- Ein Sicherheitsfaktor wird für den Login und zur Auftragsfreigabe (z. B. Überweisung, Depottransaktion, Änderung von Kontaktdaten, etc.) benötigt.
- Sie können mehrere Sicherheitsfaktoren aktivieren und einsetzen.
- Um das Online-Banking optimal zu nutzen, empfehlen wir die Aktivierung von mindestens zwei Sicherheitsfaktoren (z. B. FNZsecure oder SealOne-Zusatzgerät und smsTAN). Sollten Sie auf einen Sicherheitsfaktor nicht mehr zugreifen können, sind Sie somit weiterhin handlungsfähig.
Häufige Fragen:
Kann ich den eingerichteten Sicherheitsfaktor später wieder ändern?
Sie können im Online-Banking im Menüpunkt „Einstellungen“ unter "Sicherheitsfaktoren verwalten" diese jederzeit ändern oder weitere Sicherheitsfaktoren hinzufügen. Wir empfehlen Ihnen mindestens zwei Sicherheitsfaktoren zu aktivieren (z. B. FNZsecure oder SealOne-Zusatzgerät und smsTAN). Sollten Sie auf einen Sicherheitsfaktors nicht mehr zugreifen können, sind Sie somit weiterhin handlungsfähig.
Kann ich mehrere Sicherheitsfaktoren verwenden?
Sie können mehrere Sicherheitsfaktoren beliebiger Typen (FNZsecure App, SealOne-Zusatzgerät, smsTAN-Verfahren) hinterlegen und parallel nutzen. Also auch z. B. mehrere FNZsecure Apps auf verschiedenen Endgeräten.
Kann ich den Aktivierungscode auch für die Aktivierung von mehreren Sicherheitsfaktoren verwenden?
Sie können den Aktivierungscode nur zur Einrichtung eines Sicherheitsfaktors verwenden. Aus Sicherheitsgründen kann der Aktivierungscode nur zur Einrichtung des Sicherheitsfaktors verwendet werden, für den der Aktivierungscode - im Rahmen des Etablierungsprozesses im Online-Banking - beantragt wurde.
Was muss ich tun, wenn mein Sicherheitsfaktor (Smartphone oder SealOne-Zusatzgerät) gestohlen wurde oder ich diesen verloren habe?
Ist Ihr Sicherheitsfaktor nicht mehr in Ihrem Besitz (z. B. durch Diebstahl oder Verlust), deaktivieren Sie bitte die Koppelung dieses Endgerätes im Online-Banking unter Einstellungen>PIN/Sicherheitsfaktoren>Sicherheitsfaktoren verwalten. Zeigen Sie den Verlust des Sicherheitsfaktors unverzüglich gegenüber ebase an.
Sicherheitsfaktor: FNZsecure App
Bequem, schnell und sicher
Die App „FNZsecure“ verwendet digitale Signaturen und bietet sehr hohe Sicherheit bei komfortabler Bedienung. Die Auftragsfreigabe erfolgt schnell und einfach von überall per Passwort sowie – je nach Endgerät – per Fingerabdruck und Gesichtserkennung.
Vorteile:
- Bequeme Freigabe auf Ihrem Smartphone und Tablet
- Kostenlos
- Verfügbar für Android und iOS
Voraussetzung:
Sie benötigen ein Smartphone oder Tablet mit dem Betriebssystem Google Android ab Version 4.4. oder Apple iOS ab Version 11.
Einige Geräte chinesischer Hersteller (z. B. Huawei P40), die nicht das Android Betriebssystem von Google nutzen, können nicht verwendet werden.
FNZsecure einrichten
Download und Aktivierung:
- App aus dem App-/Play-Store herunterladen
- Freigabe-Passwort für FNZsecure in der App vergeben
- Optional Biometrie (Fingerabdruck / Gesichtserkennung) aktivieren
- SealOne-ID , die Ihnen angezeigt wird, im Online-Portal eingeben
- Aktivierung von FNZsecure durch bereits hinterlegten Sicherheitsfaktor oder Aktivierungscode (Zustellung per Post) abschließen - dieser Schritt ist für Neukunden nicht erforderlich
FNZsecure verwenden:
- Auftragserteilung im Online-Banking (z. B. Login oder Depottransaktion)
- FNZsecure App öffnen
- Auftragsdaten in FNZsecure mit den im Online-Banking eingegebenen Daten abgleichen
- Auftragsfreigabe in FNZsecure durch Fingertipp
Jetzt detaillierte Anleitung herunterladen
App Download:
- Download für iOS: FNZsecure im App Store jetzt herunterladen
- Download für Android: FNZsecure im Google Play Store jetzt herunterladen
Häufige Fragen:
Was ist die SealOne-ID?
FNZsecure wurde in Kooperation mit unserem Partner SealOne eingeführt. Die SealOne-ID ist die individuelle Kennung Ihrer FNZsecure App und Ihres Zusatzgerätes. Sie ermöglicht es, Sie als Kunden beim Login oder der Auftragsfreigabe zu authentifizieren.
Was mache ich, wenn ich mein Freigabe-Passwort vergessen oder falsch eingegeben habe?
Wenn Sie Ihr Freigabe-Passwort bis zu fünf Mal falsch eingegeben haben, es aber noch wissen, können Sie den Faktor erneut aktivieren. Falls Sie einen anderen aktiven Sicherheitsfaktor haben, können Sie diesen dafür nutzen.
Sollten Sie Ihr Freigabe-Passwort vergessen haben, löschen Sie bitte in der FNZsecure App über "Einstellungen" die SealOne-ID. Sie werden in der App beim anschließenden Neu-Einrichten zur Vergabe eines neuen Freigabe-Passwort aufgefordert. Danach können Sie dann im Online-Banking die neue SealOne-ID koppeln ("Sicherheitsfaktor hinzufügen"). Denken Sie bitte im Anschluss daran, im Online-Banking den gesperrten Sicherheitsfaktor mit der alten SealOne-ID zu löschen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie die SealOne-ID löschen, müssen Sie für die erneute Koppelung ggf. auf einen Brief mit Aktivierungscode warten. Bitte bedenken Sie dies, bevor Sie die SealOne-ID in der App löschen.
Was muss ich beachten, wenn ich mir ein neues Smartphone oder Tablet gekauft habe?
Bei einem Wechsel Ihres mobilen Endgerätes müssen Sie die FNZsecure App erneut hinterlegen. Tipp: Nutzen Sie zur Aktivierung von FNZsecure auf Ihrem neuen Gerät die FNZsecure App auf Ihrem alten Gerät. So vermeiden Sie die Wartezeit auf den Aktivierungsbrief per Post und können die FNZsecure App auf Ihrem neuen Gerät sofort nutzen. In 3 Schritten: 1. FNZsecure App auf dem neuen Endgerät herunterladen und einrichten, 2. Verbinden Sie Ihr altes Smartphone mit einem WLAN (dies ist auch ohne SIM-Karte möglich), damit Sie dort unsere Freigabe-Aufforderung zum Aktivieren des neuen Gerätes empfangen können, 3. Erst nach erfolgreicher Aktivierung der App des neuen Geräts die App auf dem alten Gerät löschen.
Was kostet FNZsecure?
Der Download sowie die Nutzung von FNZsecure ist für Sie kostenlos.
Warum kann ich die FNZsecure App nicht auf mein Smartphone von Huawei herunterladen?
Neuere Smartphones von Huawei und anderen chinesischen Herstellern basieren auf einem Android Betriebssystem, das nicht von Google lizenziert ist und das somit nicht über den Google Play Store verfügt.
Auf solchen Geräten (z. B. Huawei P40) kann die FNZsecure App nicht installiert und genutzt werden.
Sicherheitsfaktor: smsTAN
Unkompliziert, flexibel und kompatibel
Als Sicherheitsfaktor hinterlegen Sie für das smsTAN-Verfahren Ihre Mobilfunknummer. Die Freigabe erfolgt durch Eingabe einer TAN (Transaktionsnummer), die Sie per SMS auf Ihr Mobiltelefon oder Tablet erhalten.
Tipp: Wir empfehlen Ihnen das smsTAN-Verfahren als zusätzlichen Sicherheitsfaktor. Es ist besonders zeitsparend und praktisch, wenn Sie die FNZsecure App neu installieren und aktivieren müssen - z. B. nach einem Wechsel des Smartphones - oder wenn Sie das SealOne-Zusatzgerät gerade nicht nutzen können oder es nicht zur Hand haben.
Vorteile:
- Auch nach Wechsel des Mobiltelefons/Smartphones verwendbar
- Unabhängig vom Betriebssystem – auch mit älteren Geräten kompatibel
smsTAN einrichten:
- Mobiltelefonnummer im Online-Banking eingeben
- Empfangsbestätigungscode aus SMS im Online-Banking eingeben
- Aktivierung des smsTAN-Sicherheitsfaktors durch bereits hinterlegten Sicherheitsfaktor oder Aktivierungscode (Zustellung per Post) abschließen - dieser Schritt ist für Neukunden nicht erforderlich
smsTAN verwenden:
- Auftragserteilung im Online-Banking (z. B. Login oder Depottransaktion)
- Auftragsdaten in SMS mit den im Online-Banking eingegebenen Daten abgleichen
- TAN aus SMS im Online-Banking eingeben
Die häufigsten Fragen
Was muss ich machen, wenn ich eine neue Rufnummer habe?
Wenn sich Ihre Mobilfunknummer ändert und Sie das smsTAN-Verfahren nutzen, können Sie Ihre neue Rufnummer im Online-Banking im Menüpunkt Einstellungen unter Sicherheitsfaktoren verwalten hinterlegen. Diesen Auftrag geben Sie dann mit Ihrem bevorzugten Sicherheitsfaktor frei.
Kann ich das smsTAN-Verfahren weiter nutzen?
Wenn Sie das smsTAN-Verfahren bereits eingerichtet haben, können Sie es weiterhin als Sicherheitsfaktor nutzen. Idealerweise aktivieren Sie noch einen weiteren Sicherheitsfaktor - FNZsecure App oder SealOne-Zusatzgerät - um handlungsfähig zu sein, sollten Sie auf einen Sicherheitsfaktor nicht zugreifen können.
Sicherheitsfaktor: SealOne-Zusatzgerät
Kompakt, einfach und sicher
Das handliche Gerät wird per USB mit Ihrem PC oder Laptop verbunden. Es arbeitet mit Hardware-geschützten digitalen Signaturen und bietet sehr hohe Sicherheit sowie sehr einfache Bedienung. Ihre Aufträge geben Sie schnell und bequem per Knopfdruck frei.
Vorteile:
- Ideal für Hosentasche und Schlüsselbund
- Ab 29,90 Euro im SealOne-Shop erhältlich
- Vorhandene Zusatzgeräte von SealOne können genutzt werden
Falls Sie - z. B. für Ihr Konto bei einer anderen Bank - bereits ein Zusatzgerät von SealOne besitzen, so können Sie dieses verwenden. Die SealOne-Zusatzgeräte können für mehrere Online-Zugänge parallel genutzt werden.
Sie können Ihr gewünschtes SealOne-Zusatzgerät im Onlineshop des Herstellers SealOne bestellen. Dort finden Sie auch eine Übersicht der verfügbaren aktuellen Geräte-Varianten.
Zum SealOne-Shop
SealOne-Zusatzgerät einrichten:
- SealOne-Zusatzgerät als Sicherheitsfaktor im Online-Banking auswählen
- SealOne-ID im Online-Portal eingeben
- Aktivierung durch bereits hinterlegten Sicherheitsfaktor oder Aktivierungscode (Zustellung per Post) abschließen - dieser Schritt ist für Neukunden nicht erforderlich
SealOne-Zusatzgerät verwenden:
- Auftragserteilung im Online-Banking (z.B. Login oder Depottransaktion)
- Auftragsdaten mit den im Online-Banking eingegebenen Daten abgleichen
- Auftrag per Knopfdruck freigeben
Die häufigsten Fragen
Was ist die SealOne-ID?
Das SealOne-Zusatzgerät wurde in Kooperation mit unserem Partner SealOne eingeführt. Die SealOne-ID ist die individuelle Kennung Ihres Zusatzgerätes. Sie ermöglicht es, Sie als Kunden beim Login oder der Auftragsfreigabe zu authentifizieren.
Wie kann ich ein SealOne-Zusatzgerät kaufen?
SealOne-Zusatzgeräte erhalten Sie im Online Shop unseres Partners SealOne. Hier finden Sie alle Informationen zu aktuellen Geräten, Preisen sowie Details zur Lieferung. Bei Fragen oder Reklamationen wenden Sie sich bitte direkt an SealOne.
Was mache ich bei Problemen mit meinem SealOne-Zusatzgerät?
Sollten Sie eine Frage zu Ihrem Gerät haben oder Support bei der Nutzung benötigen, finden Sie hilfreiche Informationen hier auf den SealOne Serviceseiten.
Kann ich ein bereits vorhandenes SealOne-Zusatzgerät benutzen?
Falls Sie - z. B. für Ihr Konto bei einer anderen Bank - bereits ein Zusatzgerät von SealOne besitzen, so können Sie dieses verwenden. Die SealOne-Zusatzgeräte können für mehrere Online-Zugänge parallel genutzt werden.
Online-Postkorb
Die regulatorischen Anforderungen an Kreditinstitute sind in den letzten Jahren stark gestiegen. Um Ihnen auch weiterhin exzellenten Service bei größtmöglicher Flexibilität zu bieten, stellen wir Ihnen die Dokumente grundsätzlich online zum Abruf in Ihrem Online-Postkorb zur Verfügung.
In Ihrem Online-Postkorb können Sie auf alle Dokumente rund um Ihr Depot/Konto zugreifen, diese als PDF herunterladen und speichern. Ist ein neues Dokument in Ihrem Online-Postkorb eingestellt, verständigen wir Sie auf Wunsch gerne kostenfrei per E-Mail.
In Ihrem Online-Postkorb finden sie u. a. folgende Dokumente:
- Steuerliche Unterlagen
- Depot- und Kontoauszüge
- Umsatzabrechnungen
- Kosteninformationen
Online-Postkorb verwalten:
Sie haben die Möglichkeit selbst zu entscheiden, über welche neuen Dokumente bzw. Benachrichtigungen Sie per E-Mail informiert werden möchten.
Über den Menüpunkt Einstellungen können Sie die E-Mail-Einstellungen für Ihren Online-Postkorb jederzeit nach Ihren persönlichen Wünschen gestalten.
FNZbanking App downloaden und verwalten
Mobiles Banking - wann und wo Sie wollen
Die App „FNZbanking“ ermöglicht Ihnen den schnellen Zugang zum Online-Portal mit Ihrem Smartphone und Tablet. Nutzen Sie mit der kostenlosen App einfach und bequem die Funktionen und Services des finvesto Online-Banking. Behalten Sie so stets den Überblick zum aktuellen Stand Ihrer Depots und Konten, verfolgen Sie offene Aufträge und rufen Sie Neuigkeiten direkt aus dem Postkorb auf.
Die Vorteile auf einen Blick:
- Schneller Zugang zum Online-Banking per Smartphone und Tablet
- Zugriff auf alle Funktionen des Online-Banking
- Nutzung und Verwaltung mehrerer Zugänge parallel möglich
- Einfaches Hinzufügen und Entfernen von Zugängen
So sorgen wir für Sicherheit:
- Geschützter Login über Biometrie und/oder Passwort
- Auftragsfreigabe mit Sicherheitsfaktor
Voraussetzung:
Sie benötigen ein Smartphone oder Tablet mit dem Betriebssystem Google Android ab Version 6 oder Apple iOS ab Version 12. Auf einigen Geräten chinesischer Hersteller, die nicht das Android Betriebssystem von Google nutzen, kann die App nicht installiert werden.
App downloaden und einrichten - so geht’s:
- App downloaden und öffnen
- Für iOS im App Store herunterladen
- Für Android im Google Play Store herunterladen
- Zugangsdaten eingeben (Zugangs-ID und PIN)
- Individuellen Zugangsnamen vergeben (optional)
- Zugangspasswort und/oder Biometrie (Fingerabdruck/Gesichtserkennung) zum Entsperren vergeben
- Zugang mit Sicherheitsfaktor bestätigen
Finanzplanungssoftware von Drittanbietern
Sie nutzen eine Finanzplanungssoftware/App von Drittanbietern (z. B. WISO Mein Geld, MoneyMoney, StarMoney, etc.)?
Diese Finanzplanungssoftware/Apps rufen Daten aus dem Online-Banking von der FNZ Bank ab und zeigen Ihnen Ihre Depotinformationen an. Falls Sie Probleme beim Zugriff/der Datenaktualisierung feststellen, wenden Sie sich bitte an den Support des Anbieters dieser Software/App. Da die FNZ Bank nicht der Herausgeber dieser Anwendungen ist, kann dazu kein Support geleistet werden. Der Kundensupport des Softwareanbieters kann sich bei Bedarf mit dem technischen Support der FNZ Bank in Verbindung setzen.
EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Im Mai 2016 wurde die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Amtsblatt veröffentlicht und gilt ab 25. Mai 2018 unmittelbar in allen europäischen Mitgliedsstaaten. Sie ersetzt das bisherige Bundesdatenschutzgesetz und weitere datenschutzrechtliche Spezialregelungen in ihrer bisherigen Form. Eigene nationale Regelungen sind nur noch in ausgewählten Bereichen oder, sofern durch sogenannte Regelungsoptionen vorgesehen, zur Konkretisierung zulässig. Von diesen Öffnungsklauseln hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht und am 27.04.2017 das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-Neu) durch den Bundestag verabschiedet.
Betroffenen müssen im Hinblick auf die Datenverarbeitung zukünftig umfangreiche Informationen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich einer genauen Darstellung des berechtigten Interesses der verantwortlichen Stelle oder der jeweiligen Rechtsgrundlage auf welche die Datenverarbeitung ggf. gestützt wird. Daneben müssen den Betroffenen auch ihre jeweiligen Rechte erläutert werden. Kunden der FNZ Bank werden durch ein neues Informationsblatt zum Datenschutz in den Vertragsunterlagen über den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten bei der FNZ Bank ausführlich und transparent informiert. Die Informationen zum Datenschutz sind hier abrufbar.
Zielsetzung der DSGVO
Die Zielsetzung der DSGVO wird in dem Erwägungsgrund zu Artikel 11 DGSVO beschrieben. Demnach erfordert „ ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der Verpflichtungen für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten und darüber entscheiden, ebenso wie — in den Mitgliedstaaten — gleiche Befugnisse bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie gleiche Sanktionen im Falle ihrer Verletzung.“ Das heißt, alle Unternehmen und öffentlichen Institutionen in der EU müssen einheitlich strengere Datenschutzregeln erfüllen. Das gilt auch für andere Staaten, die personenbezogene Daten aus der EU verarbeiten. Ziel ist es, Rechtssicherheit zu schaffen und für gleiche Bedingungen aller Marktteilnehmer zu sorgen.
FATCA & CRS
FATCA
FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) ist ein US-amerikanisches Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Es ist in Deutschland zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten und soll dem Trend zur Steuerhinterziehung bei Auslandskonten US-amerikanischer Bürger entgegenwirken und damit gleichzeitig das Steueraufkommen erhöhen. Zusätzlich schafft das AIFM-Steueranpassungsgesetz die Rechtsgrundlage für den nach dem Abkommen erforderlichen Datenaustausch mit den USA.
Mit FATCA verpflichten sich Finanzinstitute (u.a. Banken, Versicherungsinstitute), die nicht in den USA ansässig sind, der US-Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) alle US-steuerpflichtigen Kundinnen und Kunden zu melden und steuerlich relevante Informationen zur Verfügung zu stellen.
Weitere Informationen zu FATCA stehen auf der Website der US-amerikanischen Bundessteuerbehörde IRS (www.irs.gov) zur Verfügung.
Meldepflicht
Die FATCA-Regelung gilt für Konten und Depots von Privatkunden sowie für US-Gesellschaften und Unternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in den USA haben bzw. an denen US-Personen zu mindestens 25 Prozent beteiligt sind.
Die Meldepflicht betrifft Kunden mit einer unbeschränkten Steuerpflicht in den USA, also Kunden mit US-Staatsangehörigkeit oder mit festem Wohnsitz in den USA sowie Kunden, bei denen nur möglicherweise eine US-Steuerpflicht besteht und bei denen gewisse US-Merkmale festgestellt werden.
Merkmale für eine US-Steuerpflicht können sein:
- US-Staatsbürgerschaft oder dauerhafte Ansässigkeit
- US-Geburtsort
- US-Meldeadresse und/oder US-Postadresse (einschließlich US-Postfachadresse)
- US-Telefonnummer
- Bevollmächtigter oder Unterschriftsberechtigter mit US-Adresse
- Dauerauftrag in die USA
- c/o-Adresse in den USA oder Postabholer als einzige hinterlegte Adresse
Folgen von FATCA
Alle Kunden, die ein Merkmal zur US-Steuerpflicht aufweisen, werden angeschrieben und erhalten entsprechende Formulare, mit denen sie eine Erklärung über ihren US-Steuerstatus abgeben können.
Bestätigt ein Kunde die US-Steuerpflicht, dann werden seine steuerlichen Daten jährlich über das Bundeszentralamt für Steuern an die US-Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) übermittelt. Das gilt auch, wenn keine Meldung zum US-Steuerstatus abgegeben wurde.
Die Meldepflicht entfällt, wenn ein Kunde seine US-Steuerpflicht widerlegt.
Gemeldet werden:
- Name, Adresse, TIN (Taxpayer Identification Number) für jeden Kontoinhaber/wirtschaftlich Berechtigten mit US-Status
- Konto- und Depotnummer(n)
- Kontosaldo und Höhe des Depotbestandes zum Jahresende des jeweiligen Meldezeitraums
- Bei einer Kontoschließung der Saldo zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Kontoschließung.
Ab 2016 kommen weitere Informationspflichten hinzu, wie
- Bruttozugänge und Bruttoabgänge
- Bruttozinserträge, Dividenden, Bruttoerträge
- Ggf. weitere Informationen zu Konten der US-Steuerpflichtigen.
CRS
Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein neuer globaler Standard für den Austausch von steuerlichen Informationen. Finanzinstitute des gesamten Finanzdienstleistungssektors (wie z. B. Banken, Versicherer und Investmentfonds) sind nach CRS verpflichtet, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers zu ermitteln und bestimmte Informationen in einer jährlichen Meldung an die jeweils nationale Steuerbehörde weiterzugeben.
Ziele von CRS
Das Ziel des CRS ist es, Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Finanzinstitute in den teilnehmenden Ländern verpflichtet, die dafür relevanten Daten (z. B. Name, Steuer-Identifikationsnummer/TIN, Kontonummer, Kontosaldo, Umsätze, Erträge, etc.) ihrer im Ausland steuerlich ansässigen Kunden an die nationalen Steuerbehörden zu melden. Die nationale Steuerbehörde gibt diese Daten dann an die relevanten Länder weiter.
Neben Deutschland haben bereits über 50 Länder ihre Teilnahme an CRS zugesagt, darunter alle Länder der Europäischen Union.
Folgen von CRS
ebase ist verpflichtet, ab 2016 die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) ihrer Kunden festzustellen und nachzuhalten, sowie ab 2017 die durch den CRS vorgegebenen steuerrelevanten Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
Daher müssen Neukunden seit 01.01.2016 bei einer Konto-/Depoteröffnung eine „CRS-Selbstauskunft“ hinsichtlich ihrer steuerliche(n) Ansässigkeit(en) abgeben. Diese ist Bestandteil der Konto-/Depoteröffnungsunterlagen. Infolgedessen ist seither die Steuer-Identifikationsnummer/TIN (sofern der betreffende Staat eine solche vergibt) auf den Eröffnungsunterlagen anzugeben.
Investmentsteuerreform
Zum 01.01.2018 tritt das bereits im Juli 2016 beschlossene Investmentsteuerreformgesetz in Kraft. Es regelt die Besteuerung von Investmentfonds sowie ETFs (Exchange Traded Funds) auf Fonds- bzw. Anlegerebene neu.
Ziel der Investmentsteuerreform ist es, die Berechnung der steuerpflichtigen Erträge aus Investmentfonds für den Anleger einfacher und leichter nachvollziehbar zu machen.
Die bisher bekannte Abgeltungsteuer von 25 % bleibt in der bisherigen Form weiterhin bestehen. Verluste können nach wie vor mit Gewinnen verrechnet werden und bestehende Sparer-Pauschbeträge und NV-Bescheinigungen bleiben unverändert gültig.
Was ändert sich?
Bislang werden in Deutschland nur die Anleger besteuert, aber nicht der Fonds. Das ändert sich zum 01.01.2018. Ab dann müssen deutsche Fonds auf inländische Erträge (Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien) Steuern in Höhe von 15 Prozent aus dem Fondsvermögen zahlen.
Für Privatanleger steigt die Steuerbelastung unter dem Strich nicht. Sie erhalten einen Ausgleich über Teilfreistellungen von der Abgeltungsteuer. Die Höhe dieses steuerfreien Anteils richtet sich nach der Art des Fonds.
Der Bestandsschutz für Fondsanteile, die Anleger vor 2009 erworben haben, gilt bis 31.12.2017 unverändert, d. h. die bis zu diesem Stichtag aufgelaufenen Kursgewinne sind wie bisher steuerfrei. Die bestandsgeschützten Alt-Anteile gelten ab 01.01.2018 als neu angeschafft. Wertsteigerungen, die nach diesem Datum realisiert werden, unterliegen der Kapitalertragsteuer. Als Ausgleich erhalten Privatanleger für Wertsteigerungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Rahmen der steuerlichen Veranlagung ab 01.01.2018 einen Freibetrag von je 100.000 Euro.
Was passiert mit bestandsgeschützten Alt-Anteilen und wozu dient der Freibetrag über 100.000 Euro?
Bis zum 31.12.2017 erwirtschafte Wertzuwächse von Alt-Anteilen (Anschaffung vor 2009) sind auch ab 2018 weiterhin steuerfrei.
Ab 01.01.2018 sind Wertsteigerungen dieser Alt-Anteile bei einer Veräußerung steuerpflichtig. Für diese steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne besteht ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger. Das heißt: Der Anleger kann im Rahmen der Veranlagung die Veräußerungsgewinne mit dem Freibetrag verrechnen. Erst wenn der Freibetrag aufgebraucht ist, wird eine Steuer belastet.
Sollten Investmentfondsanteile noch vor dem 01.01.2018 verkauft werden?
Durch den Verkauf von Investmentfondsanteilen vor dem 01.01.2018 ergeben sich keine steuerlichen Vorteile. Es gibt keinen Grund, die Alt-Anteile noch vor 2018 zu verkaufen. Im Gegenteil: Wer die Anteile bis dahin verkauft, verschenkt zumindest Teile des Freibetrags von 100.000 Euro.
Was passiert zum Jahreswechsel 2017/2018?
Alle Investmentfonds, die nicht den 31.12. als Fondsgeschäftsjahr haben, müssen eine Zwangsthesaurierung zum 31.12.2017 durchführen (sogenanntes Rumpfgeschäftsjahr).
Mit Kurs 02.01.2018 werden alle Investmentfondsanteile im Depot „fiktiv“ veräußert und neu angeschafft. Sie gelten damit im neuen Regime als zu diesem Zeitpunkt angeschafft. Die steuerlichen Bemessungsgrundlagen (Veräußerungsgewinn, kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge) aus der Zeit bis zum 31.12.2017 werden als Datenrucksack vorgehalten und erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Fondsanteile besteuert.
Die fiktive Veräußerung und die fiktive Neuanschaffung geschehen automatisch im Hintergrund, ohne dass hierfür eine Umsatzabrechnung oder ein Depotauszug erstellt werden.
Was bedeutet Teilfreistellung?
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben werden die für Privatanleger geltenden Teilfreistellungssätze bei der Ermittlung der abzuführenden Kapitalertragssteuer angewendet.
Je nach Anleger und Fonds kommen unterschiedliche Teilfreistellungssätze zur Anwendung. Für Privatkunden gelten die folgenden Freistellungssätze:
Die für betriebliche Anleger abweichenden Teilfreistellungssätze (s. Punkt “Welche Besonderheiten ergeben sich für betriebliche Anleger?“) können ausschließlich im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.
Wie werden Erträge aus 2017 behandelt, die erst in 2018 gemeldet werden?
Der Gesetzgeber möchte einen möglichst klaren Schnitt zwischen dem alten und dem neuen Besteuerungsregime machen. Daher werden alle Ausschüttungen ab 01.01.2018 bereits nach dem neuen Recht behandelt.
Wie wirkt sich die Reform auf meinen Sparpauschbetrag oder NV-Bescheinigung aus?
Bereits bestehende Sparer-Pauschbeträge und NV-Bescheinigungen haben weiterhin ihre Gültigkeit.
Was ist eine Vorabpauschale und wann kann diese anfallen?
Die bisher aufwendige Thesaurierungsbesteuerung wird durch die Vorabpauschale abgelöst. Zukünftig wird für inländische und ausländische Investmentfonds, die keine oder eine nur geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben, eine sogenannte Vorabpauschale als Besteuerungsgrundlage angesetzt.
Die Vorabpauschale ist eine pauschalisierte Mindestrendite, die sich am Basiszins der risikolosen Marktverzinsung der Bundesbank orientiert und jährlich am 1. Börsentag eines Kalenderjahrs ermittelt wird. Die Vorabpauschale wir nur erhoben, sofern eine positive Wertentwicklung des Investmentfonds vorliegt. Auf die Vorabpauschale ist ebenfalls die jeweilige Teilfreistellung anzuwenden.
Die eventuell anfallenden Steuern auf die Vorabpauschale (ggfs. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen bzw. NV-Bescheinigungen) werden durch den Verkauf von Fondsanteilen beglichen.
Die Vorabpauschale fließt erstmalig am 02.01.2019 für das Kalenderjahr 2018 zu.
Die maximale Verzinsung (=max. Basisertrag) beträgt 70 % von einem zu veröffentlichenden Basiszinssatz. Die danach zu prüfende maximale Vorabpauschale (gedeckelt auf max. Basisertrag) errechnet sich aus der Wertsteigerung (inkl. Ausschüttungen). Zur Ermittlung der effektiven Vorabpauschale sind die Ausschüttungen danach wieder abzuziehen.
Welche Besonderheiten ergeben sich für betriebliche Anleger?
Erträge aus Investmentfonds stellen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar und sind von betrieblichen Anlegern im Rahmen der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer zu deklarieren. Die für betriebliche Anleger abweichenden Teilfreistellungssätze für das Betriebsvermögen können ausschließlich im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.
MiFID
Die EU-Finanzmarktrichtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID - Markets in Financial Instruments Directive) ist das regulatorische Rahmenwerk für Wertpapiergeschäfte in Europa. Sie regelt und harmonisiert europaweit den Wertpapierhandel und setzt hohe Standards für den Anlegerschutz. Der erste Teil dieser Richtlinie – MiFID I – ist bereits im November 2007 in Kraft getreten.
Bei der MiFID II handelt es sich um eine umfassende Überarbeitung dieser Richtlinie, die gemeinsam mit der europäischen Verordnung „Markets in Financial Instruments Regulation“ (MiFIR) eingeführt wird. Die Umsetzung der MiFID II in deutsches Recht erfolgt durch das zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG), welches u. a. umfangreiche Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) vorsieht und ab dem 03.01.2018 anzuwenden ist.
Kernziele der MiFID II
Die Richtlinie stellt u. a. neue Anforderungen an die Wertpapierdienstleistungsunternehmen in den Bereichen Anlegerschutz, Marktstruktur sowie Transparenz und Meldepflichten.
Kernziele sind dabei die:
- Ausweitung der Transparenzbestimmungen
- Stärkung der Stabilität und Integrität der Finanzmarktinfrastruktur
- Überarbeitung der Mikrostruktur der Märkte
- Verbesserung der Qualität und Verfügbarkeit von Marktdaten
Wichtigste Neuregelungen und Begriffe
Product Governance
Im Rahmen der neuen Vorgaben zur Product Governance müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Finanzinstrumente emittieren (Hersteller) und/oder anbieten bzw. empfehlen (Vertriebsunternehmen) ein Produktüberwachungsverfahren etablieren. Das zentrale Element dieses Verfahrens ist die Bestimmung eines Zielmarktes für jedes Finanzinstrument durch den Hersteller. Der Zielmarkt soll den typischen Kunden beschreiben, an den sich das jeweilige Finanzinstrument richtet und ist von den Vertriebsunternehmen zu berücksichtigen.
Kosteninformation
Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, dem Kunden vor Geschäftsabschluss (Ex-ante) Informationen zu allen anfallenden Kosten/Nebenkosten und Zuwendungen zur Verfügung zu stellen (Kostentransparenz). Da zu diesem Zeitpunkt die Kosten je nach Produktart noch nicht konkret feststehen, dürfen hier Schätzungen auf Basis von Vorjahreswerten vorgenommen werden. Diese Kosteninformation erfolgt bei ebase in standardisierter Form mit generischen Beispielen (Standardisierte Kosteninformation(Ex-ante)).
Während der Laufzeit der Anlage erfolgt regelmäßig - im jährlichen Turnus (Ex-post) - die Offenlegung sämtlicher tatsächlich angefallener Kosten/Nebenkosten und Zuwendungen pro Depot und/oder Anlegergruppe. Diese Kosteninformation wird bei ebase in individualisierter Form erstellt (Individuelle Kosteninformation (Ex-post)). Der Zugang der Individuellen Kosteninformation (Ex-post) für den Berichtszeitraum 01.01. - 31.12. des laufenden Jahres ist bis Anfang April des Folgejahres zu erwarten.
Was versteht man unter Zuwendungen und wann dürfen diese angenommen und gewährt werden?
Unter Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren und sonstige monetäre Leistungen sowie alle nicht monetären Vorteile zu verstehen.
Im Rahmen der Anlagevermittlung, des Finanzkommissionsgeschäftes und der Anlageberatung bleibt die Annahme und Gewährung von Zuwendungen wie bisher gestattet, sofern diese geeignet sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, das Kundeninteresse dem nicht entgegensteht und die erhaltenen und gewährten Zuwendungen dem Kunden vollständig und unmissverständlich offen gelegt werden.
Im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung und der Unabhängigen Honorar-Anlageberatung gilt mit MiFID II/MiFIR ein strenges Provisionsverbot.
Was sind komplexe/nicht komplexe Finanzinstrumente und wie können diese gehandelt werden?
Mit Einführung von MiFID II gibt es zukünftig eine Unterscheidung in komplexe und nicht-komplexe Finanzinstrumente.
Wenn Sie per Anfang Januar 2018 bereits einen komplexen Fonds in Ihrem Bestand haben, werden wir Sie entsprechend dieser Kenntnisse und Erfahrungen einstufen. Damit können Sie weiterhin unverändert Anlagen in komplexe Fonds tätigen.
Sofern Sie bisher noch nicht in komplexe Fonds investiert haben, ist zukünftig die Unterzeichnung eines zusätzlichen Formulars „Zulassung zu Transaktionen mit komplexen Fonds“ notwendig. Damit bestätigen Sie uns vor der Transaktion Ihre Kenntnisse bezüglich dieser Fonds, damit wir Ihren Auftrag ausführen können. Bitte beachten Sie insbesondere die Hinweise/Informationen über (Verlust-)Risiken bei Transaktionen mit komplexen Fonds auf Seite 2 des Formulars.
Welche Anforderungen stellt MiFID II an die Allgemeinen Grundsätze der Auftragsausführung?
Die Ausführungsgrundsätze sind darauf ausgerichtet, für die Kunden die bestmögliche Auftragsausführung (Best Execution) zu realisieren und damit das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Im Investmentdepot wickelt ebase die Aufträge zum Kauf und/oder Verkauf von Fondsanteilen – ggf. unter Einbeziehung eines Zwischenkommissionärs – über die jeweilige Verwaltungsgesellschaft bzw. über eine Abwicklungsstelle (Market Maker) ab. Die Preisermittlung erfolgt dabei nach den Regelungen des KAGB, die den Regeln zur bestmöglichen Auftragsausführung unter MiFID II (Best Execution) vorgehen.
Im Rahmen des Wertpapierdepots ist ebase verpflichtet, Kundenaufträge über den Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten nach von ihr festzulegenden Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen (Best Execution Policy) auszuführen.
Ändern sich durch MiFID II die Vertragsunterlagen?
Die Anforderungen aus der MiFID II/MiFIR machen eine umfassende Anpassung sämtlicher Vertragsunterlagen sowie der Depot-/Kontoeröffnungsunterlagen erforderlich. Neu aufgenommen wird u. a. die „Standardisierte Kosteninformation“. Über die Änderungen in den Vertragsunterlagen, die ab Januar 2018 gelten, werden wir Ende des Jahres noch ausführlich informieren.
PSD2 (Payment Services Directive)
Die Payment Services Directive 2 ist die vom europäischen Gesetzgeber überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie, die seit Januar 2018 in deutsches Recht umgesetzt ist. Es wurden eine Reihe von Regelungen erlassen, um die Sicherheit im Zahlungsverkehr zu erhöhen und weiteren Wettbewerb zwischen Zahlungsinstituten zu ermöglichen. Kernpunkte sind die Einbeziehung „dritter Zahlungsdienstleister“, die Zahlungsauslösedienste, Kontoinformationsdienste und die Ausgabe von Zahlungskarten anbieten sowie die Verpflichtung zur sog. „starken Kundenauthentifizierung“. 1
1 Quelle: Deutsche Bundesbank
Kernziele der PSD2-Richtlinie
Die Neuregelungen zum Schutz des Verbrauchers haben folgende Kernziele:
- Erhöhung der Sicherheit im Zahlungsverkehr
- Stärkung des Verbraucherschutzes
- Förderung von Innovation
- Wettbewerbssteigerung am Markt
Wichtigste Neuregelungen und Begriffe
Kontoinformationsdienst
Der Kontoinformationsdienst ist ein Online-Dienst zur Bereitstellung konsolidierter Informationen über ein oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers, die bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern geführt werden. Kontoinformationsdienste werden mit der Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 2) als Zahlungsdienste definiert. Durch diesen Dienst soll der Nutzer einen Gesamtüberblick über seine finanzielle Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt erhalten.
Dieser Service wird mitunter auch von Hausbanken angeboten: Nach Zustimmung des Kontoinhabers ist es möglich, Konten verschiedener Banken im Onlinebanking der Hausbank zusammenzufassen.
Zahlungsauslösedienst
Es wird auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst. Ein Zahlungsauslösedienst ermöglicht den Zugang zu einem online geführten Zahlungskonto, das bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführt wird.
Drittdienstleister
Der Begriff Drittdienstleister wird häufig für Anbieter von Kontoinformations- und Zahlungsauslösediensten verwendet, die seit Umsetzung der 2. Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 2) erlaubnis- bzw. registrierungspflichtig sind. Darüber hinaus wird er für Drittemittenten verwendet. Eine Übersicht der zugelassenen Drittdienstleister erhalten Sie hier. Übersicht der zugelassenen Drittdienstleister
Können Drittdienstleister ohne Zustimmung auf Kontodaten zugreifen?
Nein. Ohne ausdrückliche Zustimmung ändert sich nichts: Zum Zugriff auf Kontodaten bzw. der Auslösung von Zahlungen bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Kunden gegenüber dem Drittdienstleister.
Wie erfolgt die Anzeige von Kontodaten durch Kontoauslösedienste?
Für die Anzeige von Kontodaten bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Kunden gegenüber dem Kontoinformationsdienst. Zudem ist die Teilnahme am smsTAN-Verfahren Voraussetzung und muss ggf. beantragt werden.
Können Zahlungsauslösedienste Überweisungen von einem Konto flex veranlassen?
Für die Auslösung von Kontoüberweisungen bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Kunden gegenüber dem Zahlungsauslösedienst. Zudem ist die Teilnahme am smsTAN-Verfahren Voraussetzung und muss ggf. beantragt werden. Ausgenommen hiervon sind Tagesgeldkonten, Festgeldkonten und Wertpapierkreditkonten.
Betreffen die o. g. Änderungen auch Investment-, Managed- oder Wertpapierdepots?
Depots sind von der Zahlungsverkehrsrichtlinie nicht betroffen. Die o. g. Regelungen gelten ausschließlich für Konten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantragung des smsTAN-Verfahrens auch für bestehende Depots gilt.
Wichtige Informationen für Drittdienstleister
Wenn Sie im Besitz einer Besitz einer Zulassung als Drittdienstleister (TPP - Third Party Provider), können Sie unter diesem Link einen Zugang zur Testumgebung der FNZ Bank XS2A-API beantragen.
SEPA
SEPA-Umstellung
SEPA (Single Euro Payments Area = einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) ist ein internationales Abkommen zur Schaffung einheitlicher Euro-Zahlungsverfahren innerhalb Europas. Der SEPA-Raum umfasst aktuell die 27 EU-Staaten sowie die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen zudem Monaco und die Schweiz.
Das Ziel von SEPA ist die Standardisierung des europäischen bargeldlosen Euro-Zahlungsverkehrs. Die bisherigen Unterschiede zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro (Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen) sollen damit aufgehoben werden.
Durch SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften werden bargeldlose Zahlungen europaweit vereinheitlicht und können damit einfacher, günstiger und schneller abgewickelt werden.
Wesentliche Änderungen:
- Ab dem 01. Februar 2014 werden die bargeldlosen Zahlungen im SEPA-Raum auf einheitliche SEPA-Verfahren umgestellt. Die IBAN (International Bank Account Number) und die BIC (Bank Identifier Code) lösen die heutige Kontonummer und Bankleitzahl ab.
- Für Lastschriften innerhalb des SEPA-Raums sind zukünftig sog. Lastschriftmandate notwendig, die u. a. eine Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID) und eine Mandatsreferenz enthalten müssen.
Was ändert sich durch SEPA ab 2014?
Ab 01. Februar 2014 werden die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren (z. B. Zahlungsverkehr mit Kontonummer und Bankleitzahl) für Zahlungen in Euro innerhalb des SEPA-Raums auf das SEPA-Verfahren (z. B. Zahlungsverkehr mit IBAN und BIC) umgestellt.
Bis zum 31. Januar 2016 können Kunden bei inländischen Zahlungen weiterhin die Kontonummer und Bankleitzahl des Empfängers verwenden; diese Angaben werden von der FNZ Bank automatisch in IBAN und BIC konvertiert. Für grenzüberschreitende SEPA-Transaktionen wird jedoch generell die IBAN und BIC des Empfängers benötigt.
Ab dem 01. Februar 2016 ist hingegen sowohl für inländische als auch für grenzüberschreitende SEPA-Zahlungen die Angabe der IBAN ausreichend ("IBAN-only").
Welche Länder nehmen an SEPA teil?
An SEPA nehmen aktuell 32 Länder teil (Stand Mai 2013):
- Die 27 Staaten der Europäischen Union (EU) inkl. Überseegebiete:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern, zzgl. der - drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen, sowie
- Monaco und die Schweiz
IBAN und BIC
Was sind IBAN und BIC und wo finde ich diese Angaben?
Jede IBAN (International Bank Account Number) in Deutschland besteht aus 22 alphanumerischen Zeichen und ersetzt die bisherige Kontonummer inkl. Bankleitzahl.
Die IBAN setzt sich wie folgt zusammen:
- Länderkennzeichen DE für Deutschland
- zweistellige Prüfziffer
- die bekannte Bankleitzahl
- die bisherige Kontonummer
Der 11- stellige BIC (Bank Identifier Code = SWIFT-Code) ist die internationale Bankleitzahl einer Bank, mit dem diese weltweit eindeutig identifiziert werden kann.
Die IBAN Ihres finvesto Konto flex sowie den BIC der FNZ Bank finden Sie in Ihrem persönlichen Online-Zugang sowie auf Ihren Kontoauszügen.
Der BIC der FNZ Bank lautet: COBADEFFXXX
Was bedeutet "IBAN-Only"?
Ab 01. Februar 2014 ist bei SEPA-Inlandszahlungen die Angabe der IBAN des Zahlungsempfängers durch den Zahlungspflichtigen ausreichend.
Kunden können für inländische Zahlungen bis zum 31. Januar 2016 auch weiterhin die Kontonummer und Bankleitzahl verwenden - diese Angaben werden von der FNZ Bank grundsätzlich automatisch in IBAN und BIC konvertiert.
Bis zum 31. Januar 2016 muss bei grenzüberschreitenden SEPA-Zahlungen neben der IBAN auch noch der BIC der Empfängerbank angegeben werden.
Ab dem 01. Februar 2016 ist dann sowohl für SEPA-Zahlungen innerhalb Deutschlands als auch für grenzüberschreitende SEPA-Zahlungen die Angabe der IBAN ausreichend ("IBAN-only").
SEPA Lastschrift
Grundsätzlich wird zwischen SEPA-Basislastschriften (CORE-Lastschriften) und SEPA-Firmenlastschriften (B2B-Lastschriften) unterschieden, wobei die FNZ Bank zunächst nur SEPA-Basislastschriften anbietet. Die SEPA-Basislastschrift ersetzt dabei die bisherige Einzugsermächtigungslastschrift.
Voraussetzung für den Einzug einer SEPA-Basislastschrift ist die vorherige Erteilung eines sog. SEPA-Basislastschriftmandats durch den Zahlungspflichtigen. Der Lastschrifteinreicher ist zudem verpflichtet, den Zahlungspflichtigen vor Einreichung der Lastschrift über diesen Lastschrifteinzug durch eine sog. "Pre-Notification" (= Vorab-Information) zu informieren.
Welche Angaben beinhaltet eine Pre-Notification?
Eine Pre-Notification beinhaltet:
- den exakter Belastungsbetrag in Euro
- den Fälligkeitstermin der Lastschrift
- die Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID) des Zahlungsempfängers
- die Mandatsreferenz
Was ist ein SEPA-Basislastschriftmandat?
Ein SEPA-Basislastschriftmandat ermächtigt den Zahlungsempfänger, einen fälligen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Gleichzeitig wird die Bank des Zahlungspflichtigen mit der Einlösung der Lastschrift beauftragt. Der Inhalt eines Mandats ist rechtlich verbindlich vorgegeben.
Das Mandat enthält:
- den Namen des Zahlungsempfängers
- die Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID) des Zahlungsempfängers
- die Mandatsreferenz
- die Angabe, ob das Mandat für eine einmalige oder wiederkehrende Zahlung gilt
- den Namen, die Kontoverbindung, das Datum und die Unterschrift des Zahlungspflichtigen
- Das Mandat kann durch den Zahlungspflichtigen gegenüber dem Zahlungsempfänger jederzeit widerrufen oder geändert werden. Spätestens 36 Monate nach der letzten Nutzung verfällt ein Mandat.
Was ist eine Mandatsreferenz?
Die Mandatsreferenz (auch Mandatsreferenznummer oder Mandats-ID) ist eine vom Zahlungsempfänger individuell vergebene Kennzeichnung eines Mandats (z.B. Rechnungsnummer oder Kundennummer) und umfasst bis zu 35 Stellen.
Die Mandatsreferenz wird neben der sog. Gläubiger-ID mit jeder Lastschrift übermittelt, damit der Zahlungspflichtige die Lastschrift eindeutig zuordnen kann.
Die Mandatsreferenz ist bei der FNZ Bank 16-stellig (Bsp.: EBASEV0000000001).
Was ist eine Gläubiger-Identifikation (= Gläubiger-ID)?
Die Gläubiger-Identifikation (sog. Gläubiger-ID) dient der eindeutigen Identifikation des Zahlungsempfängers (Gläubigers). Eine Gläubiger-ID wird in Deutschland von der Deutschen Bundesbank vergeben und wird von jedem benötigt, der Lastschriften einziehen möchte (z.B. Firma, Verein).
SEPA-Basislastschriften, die aufgrund von Kaufaufträgen für Fonds beauftragt wurden, werden unter Nutzung der FNZ Bank Gläubiger-ID vom Konto des Zahlungspflichtigen eingezogen.
Die Gläubiger-ID der FNZ Bank lautet DE68ZZZ00000025032.
Was passiert mit bereits erteilten Einzugsermächtigungen?
Grundsätzlich können bestehende Lastschrifteinzugsermächtigungen auf ein SEPA-Basislastschriftmandat umgestellt werden und müssen somit nicht neu erteilt werden.
Auch die FNZ Bank migriert bestehende Einzugsermächtigungen zum 01. Februar 2014 automatisch in ein SEPA-Basislastschriftmandat.
Sofern eine für die gesamte Geschäftsbeziehung mit der FNZ Bank gültige Lastschrifteinzugsermächtigung für eine externe Bankverbindung vorliegt, stellt die FNZ Bank diese auf ein SEPA-Basislastschriftmandat für die gesamte Geschäftsbeziehung mit der FNZ Bank um.
Sofern die Einzugsermächtigung nur für bestimmte Geschäftsvorfälle (z.B. Ausführung eines Sparplans) erteilt wurde, kann diese auch nur für diese Geschäftsvorfälle migriert werden.
Ein für die gesamte Geschäftsbeziehung mit der FNZ Bank gültiges Mandat für alle zukünftigen SEPA-Basislastschriften kann der FNZ Bank bereits heute über das Formular "Erteilung eines Mandats für SEPA-Basislastschriften" eingereicht werden. Dieses Mandat läuft dann automatisch nach 36 Monaten nach dem letzten Lastschrifteinzug aufgrund dieses Mandats ab.
Ohne gültiges Mandat können ab dem 01. Februar 2014 formlos erteilte Kaufaufträge mit Lastschrifteinzug von der FNZ Bank nicht mehr akzeptiert werden.
Die für ein SEPA-Basislastschriftmandat erforderlichen Angaben sind jedoch dann auf den entsprechenden Formularen enthalten.
Wie lang kann einer SEPA-Lastschrift widersprochen werden?
Einer SEPA-Lastschrift kann bis zu acht Wochen nach Belastung auf dem Konto widersprochen werden. Wurde eine SEPA-Lastschrift ohne gültiges Lastschriftmandat ausgeführt, beträgt diese Frist 13 Monate.
SEPA Überweisungen bei finvesto
Die SEPA-Überweisung löst die derzeit unterschiedlichen nationalen Überweisungsverfahren durch einheitliche Standards ab. SEPA-Überweisungen vom finvesto Konto flex können online oder per schriftlichem Auftrag veranlasst werden.
Für eine SEPA-Überweisung sind folgende Angaben notwendig:
- Name des Empfängers
- Betragshöhe in Euro
- IBAN (International Bank Account Number) des Zahlungsempfängers
- bei grenzüberschreitenden SEPA-Zahlungen: zusätzlich der BIC (Bank Identifier Code) des Kreditinstituts des Zahlungsempfängers
SEPA-Überweisungen sind ausschließlich in der Währung Euro möglich. Bei Überweisungen in anderen Währungen handelt es sich weiterhin um Auslandsüberweisungen.
Der Verwendungszweck verkürzt sich von bisher 378 auf zukünftig 140 Zeichen bei einer SEPA-Überweisung.
SEPA-Überweisungen sind genauso günstig wie die heutigen Inlandsüberweisungen. Die Entgeltregelungen und Ausführungsfristen für SEPA-Überweisungen sind im jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis für finvesto Konten bei der FNZ Bank geregelt.
Wie können Überweisungen zum Kauf von Fondsanteilen zu Gunsten eines finvesto Depots erfolgen?
Überweisungen zum Kauf von Fondsanteilen zu Gunsten des finvesto Depots können ausschließlich auf das Treuhandkonto der FNZ Bank SE bei der Commerzbank AG erfolgen.
Dazu sind folgende Angaben notwendig:
- Begünstigter: FNZ Bank SE
- IBAN: DE32 7004 0041 0212 2331 00 (Alternativ: Kontonummer 212 233 100 und BLZ 700 400 41)
- BIC der Commerzbank: COBADEFFXXX
- Verwendungszweck: Depotnummer + ISIN oder Depotpositionsnummer
Wie können Überweisungen auf das Konto flex bei finvesto erfolgen?
Überweisungen auf das finvesto Konto flex sind von jedem Bankkonto unter Angabe der IBAN des Konto flex und des BIC der FNZ Bank möglich. Diese Angaben finden sich im Online-Zugang sowie auf den Kontoauszügen.
Dazu sind folgende Angaben notwendig:
- Begünstigter: Name des Zahlungsempfängers
- IBAN des Konto flex des Zahlungsempfängers
- BIC von FNZ Bank: COBADEFFXXX
- Verwendungszweck: frei wählbar
Umsetzung von SEPA bei finvesto
Gibt es neue Formulare?
Die auf SEPA angepassten Formulare stehen seit Februar 2014 zur Verfügung.
Ebenso steht Ihnen das Formular "Erteilung eines Mandats für SEPA-Basislastschriften" bereits heute zur Verfügung. Mit Einreichung dieses Formulars können Sie schon jetzt sicherstellen, dass auch zukünftig Transaktionen per Lastschrifteinzug abgewickelt werden können.
Wird es neue Bedingungen geben?
Die Umstellung auf den SEPA-Zahlungsverkehr macht es für viele Unternehmen - insbesondere für Banken und Zahlungsdienstleister - notwendig, das Bedingungswerk anzupassen. Auch die FNZ Bank und ihre Marke finvesto hat ihre Geschäftsbedingungen auf SEPA angepasst und veröffentlicht.
Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer gilt nur für natürliche Personen mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie wird direkt an der Quelle von Ihren Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne und inländische Erträge aus Vermietung und Verpachtung) durch die FNZ Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Der Steuersatz beträgt derzeit einheitlich 25% zzgl. Solidaritätszuschlag (aktuell 5,5%) und ggf. Kirchensteuer. Mit diesem Steuerabzug ist die Einkommenssteuer für Kapitalerträge des Gläubigers grundsätzlich abgegolten, d.h. der Steuerpflichtige muss die Kapitaleinkünfte dann nicht mehr in seiner Einkommenssteuererklärung angeben.
Über den Freistellungsauftrag haben Sie die Möglichkeit sich bis zu einem Betrag von 1.000 Euro p.a. als Einzelperson oder 2.000 Euro p.a. als zusammenveranlagtes Ehepaar von der Abgeltungsteuer zu befreien.
Weitere Informationen zur Abgeltungssteuer finden Sie im Steuerinformationsblatt.
Diese Informationen zu steuerlichen Themen stellen keine Steuerberatung und/oder Rechtsberatung dar und ersetzen eine solche auch nicht. Bitte wenden Sie sich in Bezug auf Ihre steuerlichen/rechtlichen Themen und Fragen an Ihren Steuerberater. Diese Inhalte dienen lediglich zu Informationszwecken, es wird keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Aktualität übernommen.
Einlagensicherung
Alle Informationen zur Einlagensicherung finden Sie hier.
Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung
Freistellungsauftrag einrichten, ändern oder löschen
Im Online-Banking:
In Ihrem Online-Banking können Sie jederzeit ganz einfach und bequem Ihren Freistellungsauftrag beantragen, ändern oder löschen.
Sie haben noch keinen Online-Zugang? Dann können Sie diesen hier in wenigen Schritten beantragen.
Und so geht’s:
- Bitte loggen Sie sich in Ihr Online-Banking ein.
- Unter dem Menüpunkt Depot/Konto finden Sie die Steuerinformationen.
- Unter Meine Daten können Sie Ihren Freistellungsauftrag verwalten.
Bitte beachten Sie, dass Beantragen, Ändern oder Löschen nur möglich ist, wenn Sie an unserem smsTan-Verfahren teilnehmen. Andernfalls müssen Änderungen über das entsprechende Formular vorgenommen werden.
Per Formular:
Sofern Sie noch keinen Online-Banking-Zugang beantragt und eingerichtet haben, füllen Sie bitte hierzu das Formular „Freistellungsauftrag für Kapitalerträge“ mit allen notwendigen Angaben aus und senden dieses anschließend unterschrieben per Post an:
FNZ Bank
80218 München
oder per Fax an:
+49 89 45460 – 892
Prüfen, ob bereits ein Freistellungsauftrag vorliegt:
Die Höhe Ihres Freistellungsauftrags können Sie bequem im Online-Banking abrufen.
Sie haben noch keinen Online-Zugang? Dann können Sie diesen hier in wenigen Schritten beantragen.
Und so geht’s:
- Bitte loggen Sie sich in Ihr Online-Banking ein.
- Unter Meine Daten können Sie die Höhe Ihres Freistellungsauftrags einsehen.
Sie finden diese Information auch auf auf jedem Depotauszug bzw. Umsatzabrechnung.
Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen, ändern oder löschen
Anstelle eines Freistellungsauftrags können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. In diesem Fall benötigen Sie keinen zusätzlichen Freistellungsauftrag.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung können natürliche Personen, die voraussichtlich nicht zu Einkommensteuer veranlagt werden (z. B. weil nur geringe Einkünfte erwartet werden), bei ihrem Finanzamt beantragen. Diese gilt maximal drei Jahre.
Original Nichtveranlagungsbescheinigung per Post einreichen:
Bitte vermerken Sie auf Ihrer Nichtveranlagungsbescheinigung Ihre Depot-/Kontonummer und senden diese anschließend im Original per Post an:
FNZ Bank
80218 München
Im Anschluss an unsere Bearbeitung wird das Original Ihrer Nichtveranlagungsbescheinigung bei uns archiviert.
Löschung/Rückforderung Nichtveranlagungsbescheinigung:
Sie wünschen die Löschung und/oder Rücksendung Ihrer Nichtveranlagungsbescheinigung. Bitte erteilen Sie uns hierfür, unter Angabe Ihrer Depotnummer, einen formlosen Auftrag und senden diesen anschließend per Post unterschrieben an:
FNZ Bank
80218 München
oder per Fax an:
+49 89 45460 – 892
Nach abschließender Bearbeitung Ihres Auftrages senden wir Ihnen das Original Ihrer Nichtveranlagungsbescheinigung an die bei uns hinterlegte Adresse zurück.
Prüfen, ob bereits eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt:
Über Ihren Online-Zugang können Sie prüfen, ob uns Ihre Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt.
Sie haben noch keinen Online-Zugang? Dann können Sie diesen hier in wenigen Schritten beantragen.
Und so geht’s:
- Bitte loggen Sie sich in Ihr Online-Banking ein.
- Unter dem Menüpunkt Meine Daten finden Sie unter Freistellungsauftrag weiterführende Informationen zur Nichtveranlagungsbescheinigung (anstelle des Freistellungsauftrags).
Diese Informationen zu steuerlichen Themen stellen keine Steuerberatung und/oder Rechtsberatung dar und ersetzen eine solche auch nicht. Bitte wenden Sie sich in Bezug auf Ihre steuerlichen/rechtlichen Themen und Fragen an Ihren Steuerberater. Diese Inhalte dienen lediglich zu Informationszwecken, es wird keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Aktualität übernommen.
Kirchensteuer
Wie erfolgt die Prüfung?
Wir werden beim Bundeszentralamt für Steuern die Steueridentifikationsnummer (SteuerID) zu jedem unserer Kunden anfragen. Dies geschieht für alle Kunden einmalig in 2014. Unter Angabe der SteuerID wird die Abfrage der Kirchensteuermerkmale (Religionszugehörigkeit und Kirchensteuersatz) vorgenommen. Der automatische Einbehalt der Kirchensteuer erfolgt ab dem 01. Januar 2015.
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert der Datenaustausch?
Die Grundlage für den Datenaustausch ergibt sich aus § 51a Abs. 2c Einkommensteuergesetz.
Müssen Sie als Kunde aktiv werden?
Grundsätzlich läuft das Verfahren ohne Ihre Mitwirkung ab. In Einzelfällen, kann es jedoch vorkommen, dass wir Sie nach Ihrer SteuerID fragen.
Was ist zu tun falls sie nicht am automatisierten Verfahren teilnehmen wollen?
Wenn Sie uns Ihre Religionszugehörigkeit nicht offenlegen möchten, haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, die Kirchensteuer über Ihre Einkommenssteuererklärung zu entrichten.
Für diesen Fall müssen Sie gegen die Herausgabe der persönlichen Kirchensteuermerkmale direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Widerspruch einlegen. Hierfür ist die Verwendung des amtlichen Formulars zwingend erforderlich. Das Formular finden Sie auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer".
Wenn Sie Widerspruch beim Bundeszentralamt für Steuern eingelegt haben, erhalten wir lediglich die Meldung, dass keine Kirchensteuer einzubehalten ist. Ob Sie widersprochen haben oder keiner kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehören, können wir als Bank nicht erkennen.
Bis wann muss ein Widerspruch erfolgen?
Der Widerspruch muss bis zum 30.06. eines Jahres, erstmalig bis zum 30.06.2014, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern ausgesprochen werden.
Was geschieht wenn sie beim Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern Widerspruch einlegen?
Aufgrund des Widerspruchs erfolgt keine Weitergabe Ihrer Kirchensteuerdaten seitens des BZSt. Ein automatischer Kirchensteuereinbehalt durch die Banken findet nicht statt.
Die Kirchensteuerpflicht entfällt damit jedoch nicht. Sie sind verpflichtet, im Fall entsprechender Erträge, Ihre Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung veranlagen zu lassen.
Um eine lückenlose Erfassung aller Kirchensteuerpflichtigen zu gewährleisten, teilt das Bundeszentralamt für Steuern Ihrem Wohnsitzfinanzamt mit, dass Sie dem Datenaustausch widersprochen haben.
Wie informieren die Finanzbehörden über das neue Verfahren?
Eine direkte Information der Finanzbehörden zum neuen Kirchensteuerverfahren wird es nicht geben. Das Bundeszentralamt empfiehlt den Banken jedoch folgenden Text um die Kunden zu informieren: Hinweis auf den Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z. B. Zinsen)
Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird ab dem 1. Januar 2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. "Automatisch" bedeutet, dass die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften nichts weiter veranlassen müssen, um ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen.
Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sind wir gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2014 durchgeführt (Regelabfrage). In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraumes möglich (Anlassabfrage). Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt uns das BZSt das "Kirchensteuerabzugsmerkmal" (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Wir ermitteln dann die für Sie zutreffende Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer und führen diese an das Finanzamt ab.
Sofern Sie die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von uns, sondern von dem für Sie zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres KISTAM widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung müssen Sie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einreichen (§ 51 Absatz 2c und 2e Einkommensteuergesetz (EStG)). Der Vordruck steht auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer" bereit. Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni 2014 beim BZSt eingehen. In diesem Fall sperrt das BZSt bis zu Ihrem Widerruf die Übermittlung Ihres KISTAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 1. September bis 31. Oktober). Bei anlassbezogenen Abfragen muss Ihre Sperrvermerkserklärung zwei Monate vor unserer Abfrage beim BZSt eingehen. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen.
Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Sperre zum Anlass einer Information an Ihr zuständiges Finanzamt zu nehmen. Ihr Finanzamt wird dabei konkret über die Tatsache unserer Anfrage und unsere Anschrift informiert. Das Finanzamt ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.
Was geschieht mir Ihren Daten?
Die Nutzung der Daten ist ausschließlich für steuerliche Zwecke gestattet. Die SteuerID wird dauerhaft gespeichert. Die Kirchensteuermerkmale werden jährlich aktualisiert und dann jeweils für das Folgejahr genutzt.
Warum informieren wir Sie bereits jetzt, wenn der automatische Einbehalt der Kirchensteuer erst im Jahr 2015 geschieht?
Die Abfrage der Kirchensteuermerkmale erfolgt bereits im September/Oktober 2014. Ein eventueller Widerspruch ist fristgerecht bis zum 30. Juni 2014 möglich.
Was müssen Sie tun, wenn sie keiner Religionsgemeinschaft angehören?
Sofern Sie keiner Religionsgemeinschaft angehören, wird für Sie keine Kirchensteuer einbehalten. Sie müssen dafür nicht tätig werden.
Diese Informationen zu steuerlichen Themen stellen keine Steuerberatung und/oder Rechtsberatung dar und ersetzen eine solche auch nicht. Bitte wenden Sie sich in Bezug auf Ihre steuerlichen/rechtlichen Themen und Fragen an Ihren Steuerberater. Diese Inhalte dienen lediglich zu Informationszwecken, es wird keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Aktualität übernommen.
Solidaritätszuschlag
Die vom Gesetzgeber ab 2021 beschlossene Ermäßigung des Solidaritätszuschlags gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. §32d Abs. 3 und 4 EStG, §3 Abs. 3 Satz 2 SolZG. Wir sind daher auch ab 2021 verpflichtet, auf die Kapitalertragssteuer, ohne Berücksichtigung von Freibeträgen, den Solidaritätszuschlag von 5,5 % einzubehalten. Die Nichtberücksichtigung der Ermäßigung bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. §32d Abs. 3 und 4 EStG gilt auch im Rahmen der Veranlagung bei dem Finanzamt.
Steuerbescheinigung
Jahressteuerbescheinigung
Die Steuerbescheinigung dient Ihnen als Nachweis über Ihre Kapitalerträge oder gegebenenfalls abgeführten Steuern gegenüber Ihrem zuständigen Finanzamt. Der Aufbau der Bescheinigung ist von der Finanzverwaltung vorgeschrieben.
Nach Abzug der Kapitalertragsteuer durch die Banken ist die Steuerpflicht oftmals bereits abgegolten. Sie brauchen Ihre Kapitalerträge daher nicht zwingend mit der Anlage KAP gesondert zu erklären. In einigen Fällen ist es dennoch vorteilhaft oder verpflichtend eine Steuererklärung abzugeben, z. B. wenn der Sparer-Pauschbetrag (Freistellungsauftrag) nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Hier finden Sie ein Muster bzw. ausführliche Erläuterungen zur Jahressteuerbescheinigung.
Versandtermin
Jedes Jahr, von Mitte Februar bis Ende April, verschicken wir die Jahresdepotauszüge sowie ggf. weiteren Unterlagen postalisch an alle Kunden.
Folgende Unterlagen werden unseren Kunden zugesandt:
- Jahresdepot- und (ggf.) kontoauszug zum 31. Dezember eines Jahres
- Steuerbescheinigung ggf. mit Verlustbescheinigung
- Ggf. eine Information über den Verlustausgleich
- Ggf. Informationsblatt zu Bedingungsänderungen
Hinweis: Kunden mit Online-Banking und Online-Postkorb erhalten die Jahresdepot- und -kontoauszüge ausschließlich im Online-Postkorb zum Download zur Verfügung gestellt. Ein Versand per Post erfolgt nicht.
Informationen über fehlende Erträge zu ausländisch thesaurierenden Fonds
Alle Kunden (Privatanleger), die in ihrer Steuerbescheinigung noch nicht alle Erträge aus den ausländischen thesaurierenden Fonds bescheinigt bekommen haben, stellen wir ab Mitte Mai die „Steuerlichen Informationen“ (Erträgnisaufstellung) automatisch und kostenfrei im Online-Postkorb zur Verfügung.
Hierin sind unter anderem alle Erträge der ausländischen thesaurierenden Fonds, inklusive der bis 30.04. eines Jahres, nachgemeldeten Erträge, enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Steuerinformationsblatt.
Wenn Sie kein Online-Banking beantragt und eingerichtet haben, können Sie die steuerlichen Informationen direkt bei uns anfordern.
Erträgnisaufstellung
Die „Steuerlichen Informationen“ (Erträgnisaufstellung) dienen als ergänzende Erläuterung für die Jahressteuerbescheinigung bzw. als Ausfüllhilfe für die Einkommensteuererklärung.
Sofern in Ihrer Steuerbescheinigung noch nicht alle Erträge aus den ausländischen thesaurierenden Fonds bescheinigt wurden, stellen wir Ihnen ab Mitte Mai eine Erträgnisaufstellung automatisch und kostenfrei im Online-Postkorb zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie in unserem Steuerinformationsblatt. Auf Wunsch können Sie eine Erträgnisaufstellung jederzeit hier anfordern.
Ausländisch thesaurierende Fonds
Sofern Sie in ausländisch thesaurierende Fonds investiert haben, besteht die Möglichkeit, dass in der im Februar versendeten Steuerbescheinigung nicht alle Erträge aus diesen Fonds bescheinigt werden können. In diesem Fall stellen wir Ihnen ab Mitte Mai zusätzlich die „Steuerlichen Informationen“ (Erträgnisaufstellung) automatisch und kostenfrei in Ihrem Online-Postkorb zur Verfügung. Hierin sind unter anderem alle Erträge der ausländisch thesaurierenden Fonds, inklusive der bis 30.04. eines Jahres nachgemeldeten Erträge, enthalten.
Wichtiger Hinweis: Bitte reichen Sie diese Erträgnisaufstellung zusammen mit der Steuerbescheinigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein.
Wenn Sie kein Online-Banking beantragt und eingerichtet haben, können Sie die steuerlichen Informationen direkt bei uns anfordern.
Weitere Informationen finden Sie im Steuerinformationsblatt.
Zweitschrift/Kopie Jahressteuerbescheinigung
Im Online-Banking können Sie im Online-Postkorb auf alle Dokumente rund um Ihr Depot/Konto zugreifen, diese als PDF herunterladen und speichern. Ein Versand per Post erfolgt nicht. Ist ein neues Dokument in Ihrem Online-Postkorb eingestellt, verständigen wir Sie auf Wunsch gerne kostenfrei per E-Mail. Erfahren Sie mehr über Ihre Benachrichtigungsoptionen in Ihrem Online-Postkorb.
Auf Wunsch senden wir Ihnen eine Kopie per Post zu. Bitte beachten Sie: Hier fallen zusätzliche Kosten gemäß dem gültigen Preis-Leistungsverzeichnis an. Sie haben bereits den Postservice aktiviert, dann fallen keine weiteren Kosten an.
Diese Informationen zu steuerlichen Themen stellen keine Steuerberatung und/oder Rechtsberatung dar und ersetzen eine solche auch nicht. Bitte wenden Sie sich in Bezug auf Ihre steuerlichen/rechtlichen Themen und Fragen an Ihren Steuerberater. Diese Inhalte dienen lediglich zu Informationszwecken, es wird keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Aktualität übernommen.
Verlustbescheinigung
Mit Hilfe der Verlustbescheinigung können Sie – im Rahmen der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung – Verluste mit etwaigen Kapitalerträgen verrechnen, die bei unterschiedlichen Instituten entstanden sind.
Bitte beachten Sie: Durch die Verlustbescheinigung erfolgt kein Übertrag der Verluste ins Folgejahr. Die Verluste können dann auf Bankebene nicht mehr im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.
Verlustbescheinigung beantragen
Sie können die Verlustbescheinigung für das laufende Kalenderjahr bis zum 15. Dezember direkt bei uns beantragen. Eine Beantragung für vergangene Jahre ist leider nicht möglich.
Bitte beachten Sie: Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist, die nicht von der FNZ Bank festgelegt wird.
Weitere Informationen finden Sie im Steuerinformationsblatt.
Diese Informationen zu steuerlichen Themen stellen keine Steuerberatung und/oder Rechtsberatung dar und ersetzen eine solche auch nicht. Bitte wenden Sie sich in Bezug auf Ihre steuerlichen/rechtlichen Themen und Fragen an Ihren Steuerberater. Diese Inhalte dienen lediglich zu Informationszwecken, es wird keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Aktualität übernommen.
Vorabpauschale
Die bisher aufwendige Thesaurierungsbesteuerung wird durch die Vorabpauschale abgelöst. Ab 2018 wird für inländische und ausländische Investmentfonds, die keine oder nur eine geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben eine sog. Vorabpauschale als Besteuerungsgrundlage angesetzt. Die Vorabpauschale ist eine pauschalisierte Mindestrendite, die sich am Basiszins der risikolosen Marktverzinsung der Bundesbank orientiert und jährlich am 2. Kalendertag des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelt wird.
Erhoben wird die Vorabpauschale nur, sofern eine positive Wertentwicklung des Investmentfonds vorliegt. Die Vorabpauschale ist somit auf den Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr begrenzt. Die deutsche Bundesbank hat für das Jahr 2023 einen positiven Basiszinsatz veröffentlicht. Daher wird für 2023 wieder eine Vorabpauschale erhoben. Eine ausführliche Erklärung zur Vorabpauschale bietet das Video des BVI.
Grundsätzliches zur Abrechnung bei der FNZ Bank:
Die Vorabpauschale fließt Ihnen im Januar des Folgejahres für das vergangene Kalenderjahr zu. Die vom Kunden zu leistende Steuer auf die Vorabpauschale als Bemessungsgrundlage (ggfs. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen bzw. NV-Bescheinigungen) wird bei der FNZ Bank im Januar des Folgejahres durch Stückeverkauf in Höhe der benötigten Steuerliquidität beglichen. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt eine entsprechende Meldung an das Finanzamt. Um einen Stückeverkauf zu vermeiden, empfehlen wir die rechtzeitige Einrichtung eines Freistellungsauftrags. Bei einem Verkauf der Fondsanteile wird die Vorabpauschale vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.
Wissenswertes für Sie:
Erfahren Sie mehr zur Vorabpauschale für das Kalenderjahr 2023 in unseren FAQs. Ebenso finden Sie dort eine ausführliche Beispielrechnung für die Ermittlung und Berechnung der Vorabpauschale.
Vermögenswirksame Leistungen: Was ist das?
Vermögenswirksame Leistungen sind freiwillige Geldleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Wie der Name schon verrät, sollen sie zur Vermögensbildung beitragen und werden zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt (arbeitsrechtlich sind sie Bestandteil des Lohns oder Gehalts).
Zahlreiche Arbeitnehmer und auch Auszubildende sowie Beamte, Richter, Soldaten haben Anspruch auf VL. Teilzeitbeschäftigte erhalten VL, wenn auch oft nur anteilig. Berufseinsteiger haben häufig erst nach ihrer Probezeit einen Anspruch auf VL.
Je nach Tarifvertrag, betrieblicher Vereinbarung oder Arbeitsvertrag beteiligt sich der Arbeitgeber an einer der VL-Anlageformen wie z. B. einem Fondssparplan mit einer Sparrate von bis zu 40 Euro monatlich und maximal 480 Euro im Jahr.
Falls der Ihnen zustehende Betrag geringer ist, können Sie die Sparrate auch selbst bis zu diesem Betrag aufstocken. Es lohnt sich also, beim Arbeitgeber nach Vermögenswirksamen Leistungen zu fragen.
Staatliche Förderung
Wer erhält die staatliche Förderung?
Der Staat fördert VL-Fondssparpläne durch die sogenannte Arbeitnehmersparzulage. Arbeitnehmer (einschließlich Heimarbeitnehmer) sowie Auszubildende, Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die VL-Leistungen erhalten, können förderberechtigt sein.
Um die Förderung vom Staat zu erhalten, muss im Falle eines Fondssparplans das zu versteuernde Einkommen der oben genannten Personengruppen unterhalb folgender Grenzen liegen: 40.000 Euro bei Ledigen, 80.000 Euro bei Ehepaaren.
Egal ob Sie zulagenberechtigt sind oder nicht – mit einem VL-Fondssparplan können Sie einen zusätzlichen Grundstock zu Ihrer privaten Altersvorsorge bilden.
Wie hoch ist die staatliche Förderung?
Die staatliche Förderprämie liegt bei 20 % der jährlichen VL-Einzahlungen in einen Fondssparplan. Bis zu maximal 400 Euro pro Jahr werden staatlich gefördert, d. h., Sie erhalten vom Staat eine Prämie von bis zu 80 Euro im Jahr.
Wie beantrage ich die Arbeitnehmersparzulage?
Mit der jährlichen Steuererklärung beim Finanzamt wird die Arbeitnehmersparzulage beantragt.
Wann erfolgt die Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage?
Das Sparen mit Vermögenswirksamen Leistungen läuft bei Bausparverträgen und Fondssparplänen grundsätzlich über sieben Jahre (Sperrfrist). Kündigen Sie innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist, so verlieren Sie die Ansprüche auf die staatliche Bezuschussung. Nach Ablauf der Sperrfrist überweist der Staat die Sparzulage zum Sparvertrag für die förderungsberechtigten Jahre.
Arbeitgeberinformation
Sie erhalten die Bescheinigung für Ihren Arbeitgeber mit der Depoteröffnungsbesätigung per Post von uns zugesendet. Zudem hinterlegen wir sie auch in Ihrem Online-Postkorb im Dokument "Eröffnungsbestätigung" (Depot-/Kontostatus). So können Sie bei einem Wechsel des Arbeitgebers einfach darauf zugreifen.
Die Bescheinigung geben Sie ergänzt um die Höhe Ihres VL-Sparbetrags an Ihren Arbeitgeber. Wenn Sie selbst etwas zuzahlen, können Sie das ebenfalls ergänzen (max. 40 Euro im Monat). Ihr Arbeitgeber wird die Sparraten dann monatlich direkt auf Ihren VL-Sparvertrag überweisen.
Zahlungen & eigene Einzahlungen
Mindestsparrate
Für VL-Verträge haben wir keine Mindestsparrate. Auch kleinere VL-Beträge z. B. in Höhe von 6,65 Euro können bei uns angelegt werden.
Zahlungen vom Arbeitgeber
Die Vermögenswirksamen Leistungen werden direkt vom Arbeitgeber zum Kauf von Fondsanteilen auf das in der Arbeitgeberbescheinigung angegebene Konto überwiesen. Die Überweisung muss nicht in festen Raten erfolgen.
Eigene Zahlungen
Im Jahr können bis zu 480 Euro vermögenswirksam angelegt werden. Für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber weniger zahlt, können Sie den Betrag selbst auf bis zu 40 Euro im Monat aufstocken. Dieser Betrag wird ebenfalls direkt vom Gehalt einbehalten und auf Ihren VL-Sparplan überwiesen. Über das Online-Banking können Sie jederzeit die Entwicklung Ihres VL-Fondssparplans beobachten.
Ausbleibende Zahlungen
Wenn der Arbeitgeber für ein volles Kalenderjahr keine Zahlungen leistet und die Erträge nicht wiederangelegt werden, gilt der VL-Vertrag als unterbrochen. Für nach Vertragsunterbrechung eingehende Zahlungen beginnt dann die Sperrfrist neu zu laufen.
Laufzeit & Verfügbarkeit
Laufzeit
Der Anlagezeitraum wird durch das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) geregelt. Demzufolge dürfen Sie grundsätzlich innerhalb von sieben Jahren nicht über die Vermögenswirksamen Leistungen verfügen, ohne den Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage zu verlieren.
Die Laufzeit eines VL-Sparplans beträgt insgesamt sieben Jahre (Sperrfrist). Sechs Jahre wird in den Vertrag eingezahlt (Ansparphase), daraufhin folgt maximal ein Jahr, in dem der Vertrag ruhen muss (Ruhephase).
Verfügbarkeit
Nach Ablauf der 7 Jahre werden die Fondsanteile als „freie“ Anteile in Ihrem Depot verwahrt. Sie können die Anteile in Ihrem Depot belassen und als Grundlage für Ihren weiteren Vermögensaufbau nutzen oder frei über das Geld verfügen und den Zeitpunkt der Auszahlung selbst bestimmen.
Wenn Sie einen Folgevertrag abschließen oder sich durch weitere Zahlungen Ihres Arbeitgebers ein Folgevertrag aktiviert hat, unterliegen lediglich die im Rahmen des Folgevertrags neu angelegten Anteile der gesetzlichen Sperrfrist.
Gesetzliche Sperrfristen
Die gesetzliche Sperrfrist für die erworbenen Anteile beträgt sieben Jahre, immer rückwirkend vom 1. Januar des Vertragsbeginn-Jahres an.
Als Vertragsbeginn gilt der Bankarbeitstag, an dem die erste vom Arbeitgeber überwiesene Vermögenswirksame Leistung zugunsten des VL-Vertrages eingeht.
Danach können sechs Jahre lang Zahlungen geleistet werden (Einzahlungsfrist). Die Sperrfrist endet automatisch am letzten Kalendertag des siebten Kalenderjahrs. Für später eingezahlte Vermögenswirksame Leistungen beginnt die Sperrfrist von neuem zu laufen.
Beispiel:
Ihre erste Einzahlung geht am 15.03.2017 bei uns ein.
Die Sperrfrist beginnt daher am 01.01.2017 (rückwirkend).
Das Ende der Sperrfrist ist am 31.12.2023 (nach 6 Jahren und 9 Monaten)
Vorzeitiger Verkauf & Auflösung
Sofern Sie einen VL-Sparvertrag abgeschlossen haben, unterliegen die Fondsanteile einer gesetzlichen Sperrfrist von 7 Jahren. Die Fondsanteile werden als „gesperrte Fondsanteile“ in Ihrem Depot verwahrt. Nach Ablauf der 7 Jahre werden diese Fondsanteile dann als „freie“ Anteile in Ihrem Depot verwahrt. Man unterscheidet daher zwischen gesperrten und freien Fondsanteilen.
Verkauf freier Fondsanteile (nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist)
Den Auftrag zum Verkauf von freien Fondsanteilen können Sie jederzeit in Ihrem Online-Banking erteilen. Zur Information: Die gesperrten Anteile sind in den Detailinformationen der entsprechenden Depotposition online ersichtlich.
Transaktion online erfassen:
Nutzen Sie die Vorteile einer Online-Transaktion:
- Schnellstmögliche Ausführung
- Verkaufslimit festlegen
- Keine Portokosten
Jetzt einloggen und Ihren Verkauf von Investmentfondsanteilen bequem online erfassen.
Die Freigabe Ihrer Transaktion erfolgt entweder durch Ihre persönliche PIN oder mittels smsTAN-Verfahren.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit Ihren Auftrag mit dem Formular „Verkauf von Fondsanteilen“ zu erteilen. Bitte vermerken Sie hierauf, dass Sie den Verkauf der freien Anteile wünschen.
Verkauf gesperrter Fondsanteile/vorzeitige Auflösung (prämienschädliche)
Verfügungen, die während der gesetzlichen Sperrfrist getroffen werden, haben – falls die gesetzlichen Bestimmungen keine Ausnahme zulassen – den Verlust der Arbeitnehmer-Sparzulage zur Folge (prämienschädliche Verfügung).
Bitte beachten Sie daher, dass bei einem Verkauf (ganz oder teilweise) von gesperrten Fondsanteilen vor Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist eine vollständige Auflösung des VL-Vertrages erfolgt. Dies bedeutet, dass der VL-Vertrag für weitere VL-Zahlungen Ihres Arbeitgebers nicht mehr zur Verfügung steht. Zusätzlich verlieren Sie in diesem Fall – auch rückwirkend – einen etwaig bestehenden Anspruch auf staatliche Förderung für diesen Vertrag.
Hinweis: Bei vorzeitigen Verfügungen fällt ggf. ein im jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis genannter Aufwandsersatz an.
Einen Auftrag zum Verkauf von gesperrten Fondsanteilen können Sie ausschließlich per Formular erteilen. Bitte füllen Sie hierzu das Formular „Verkauf von Fondsanteilen“ mit den notwendigen Angaben aus und senden dieses anschließend unterschrieben per Post an:
FNZ Bank SE
80218 München
oder per Fax an
+49 89 45460 – 892
Wichtig: Bitte ergänzen Sie Ihren Verkaufsauftrag um den Zusatz, dass Sie mit einer prämienschädlichen Verfügung/Auflösung einverstanden sind. Ohne diesen Hinweis kann der Verkaufsauftrag von uns nicht bearbeitet werden.
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