Einlagensicherung
Die FNZ Bank SE ist Pflichtmitglied der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) und als freiwilliges Mitglied dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angeschlossen.
Die gesetzliche Einlagensicherung
Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB)
Die FNZ Bank ist Pflichtmitglied der „Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH“ (EdB) als gesetzliches Einlagensicherungssystem. Die Sicherungsgrenze der EdB beträgt bis maximal 100.000 Euro pro Kunde/Einleger. Der Schutzumfang ist in den § 5 Abs. 1, § 6 ff. EinSiG und § 5 Abs. 2 EinSiG i. V. m. § 4 Abs. 2 AnlEntG geregelt. Einen Anspruch auf Entschädigung haben alle Privatpersonen sowie Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Nicht geschützt sind gemäß § 6 EinSiG die Einlagen von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Versicherungsunternehmen, Pensions- und Rentenfonds und Einlagen der öffentlichen Hand.
Zu beachten ist ferner, dass die Entschädigung für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften ausgeschlossen ist, wenn es sich bei dem Einleger um ein mittleres oder großes Unternehmen handelt.
Geschützt werden je Kunde:
- Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro (Deckungssumme)
sowie
- 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, hierbei wird maximal der Gegenwert von 20.000 Euro pro Kunde geschützt.
Weitere Informationen sind auf der Homepage der EdB www.edb-banken.de zugänglich.
Die freiwillige Einlagensicherung
Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.
Die FNZ Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der FNZ Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter www.einlagensicherungsfonds.de/abfrage-der-sicherungsgrenze abgerufen werden kann.
Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind, und Inhaberschuldverschreibungen.
Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbesondere dessen § 6 geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter www.bankenverband.de aufgerufen werden.
Darüber hinaus bietet der Bundesverband deutscher Banken einen E-Mail Service (info.einlagensicherung@bdb.de) an, über den der Kunde Fragen zum Einlagensicherungsfonds direkt platzieren kann.